Steuer & Recht

Bei der Rechnung muss die richtige Adresse angegeben sein


München (p). Will ein Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen, so trägt er die Feststellungslast, dass der in einer Rechnung angegebene Sitz einer GmbH tatsächlich Bestand hat. Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen in einem aktuellen Urteil darauf hin, dass es dem Leistungsempfänger obliegt, sich der Richtigkeit der Angaben in einer Rechnung zu vergewissern (BFH v. 06.12.2007, Az.: V R 61/05).

Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass die Anforderungen an eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, für alle Unternehmen und Rechtsformen gleichermaßen gelten.

Ein Unternehmen kann die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Dazu muss die Rechnung unter anderem den richtigen Namen sowie die vollständige und richtige Anschrift des leistenden Unternehmers beziehungsweise Unternehmens enthalten.

Im vorliegenden Fall habe das Finanzgericht zu Recht den Vorsteuerabzug versagt, weil die Adresse in den Rechnungen nicht die Adresse des leistenden Unternehmers gewesen sei.

Das vollständige Urteil des BFH unter juris.bundesfinanzhof.de


Artikel vom 29.04.2008
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