Steuer & Recht

Bei Unklarheit zahlt der Arbeitgeber

Fortsetzungserkrankung oder nicht? – Im Zweifel muss der Chef weiter zahlen


Bonn (p). Eine Bäckergesellin erlitt auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall und war auf Grund der dabei erlittenen Verletzungen fast 6 Wochen arbeitsunfähig krank. Im Anschluss daran führte ein Wirbelsäulenleiden für knapp weitere 6 Wochen zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber meinte, dass es sich um eine Fortsetzungserkrankung handle, und verweigerte die Entgeltfortzahlung für die zweite Krankheitsperiode. Daraufhin erhob die Arbeitnehmerin Klage auf Zahlung.

Da nicht bewiesen werden konnte, ob es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelte, gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm der Zahlungsklage der Arbeitnehmerin statt (LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2005, Az.: 18 Sa 168/05), meldet der „Urteilblitzdienst für Arbeitgeber“.

Im Krankheitsfall hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, §3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Erkrankt der Mitarbeiter, nachdem die ursprüngliche Arbeitsfähigkeit bereits wiederhergestellt war, erneut, müssen zwei Situationen unterschieden werden: Beruht die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen, neuen Krankheit, entsteht zum zweiten Mal ein neuer Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG).

Stellt die Krankheit jedoch eine Fortführung der alten Krankheit dar (sog. Fortsetzungserkrankung), entsteht ein neuer Anspruch nur, wenn der Mitarbeiter mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist (§ 3 Abs. 1 S. 2 EFZG).

Beweis oft nicht möglich

Den Beweis, dass eine neue Krankheit und keine Fortsetzungserkrankung vorliegt, muss der Arbeitnehmer erbringen. Ist das jedoch nicht möglich (die sogenannte Nichterweislichkeit), geht das zu Lasten des Arbeitgebers. Wie im vorliegenden Fall bleibt er dann zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

In den folgenden Fällen kann ein erkrankter Arbeitnehmer die Fortzahlung seines Gehalts nicht verlangen:

Das Arbeitsverhältnis besteht noch nicht ununterbrochen seit mindestens vier Wochen.

Der Mitarbeiter war innerhalb der vergangenen sechs Monate wegen derselben Krankheit bereits sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt (Fortsetzungserkrankung).

Das Arbeitsverhältnis ruht während der Erkrankung (z. B. wegen Elternzeit, Zivildiensts oder Streiks).

Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich selbst herbeigeführt (z.B. Prügeleien oder Trunkenheitsfahrten).

Nur vorübergehend verweigert werden darf die Entgeltfortzahlung, wenn sich der Mitarbeiter beim Arbeitgeber nicht krankgemeldet hat, er seine länger als drei Tage andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht durch ärztliches Attest nachgewiesen hat oder die Krankheit auf Grund einer Schädigung durch Dritte verursacht wurde und der Arbeitnehmer die erforderlichen Angaben über Schädiger und Unfallhergang verweigert.


Artikel vom 12.10.2006
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