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Bei Alkohol nicht versichert
Unfallversicherung zahlt nicht bei Trunkenheitsfahrt
Rellingen (bkv). Die gesetzliche Unfallversicherung (über BGN) deckt grundsätzlich auch Unfälle ab, die ein Angestellter auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleidet. Ein solcher versicherter Wegeunfall liegt aber nicht vor, wenn der Unfall wegen einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit passiert.
Das LSG Sachsen-Anhalt hat hierzu am 17.04.08 (Az. L 6 U 39/04) festgestellt, dass der Versicherungsschutz bereits bei der sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit entfällt, die bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille angenommen wird, insbesondere wenn weitere Anzeichen wie Fahren in Schlangenlinien, Torkeln oder erhebliche Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit hinzutreten. Der Verkehrsunfall selbst ist dabei der stärkste Hinweis auf eine Fahruntüchtigkeit. Eine BAK von 0,3 Promille ist bei einem erwachsenen Mann bereits nach zwei Gläsern Bier (600 bis 700 ml) erreicht; Frauen und Jugendliche erreichen diesen Wert zum Teil bereits bei geringeren Mengen Alkohol. Auch Restalkohol vom Vorabend kann am nächsten Morgen relativ unbemerkt den Wert von 0,3 Promille überschreiten.
Weisen Sie Ihre Angestellten darauf hin, dass bei Unfällen im Straßenverkehr jeglicher Versicherungsschutz der BGN verloren geht, auch nach dem Genuss scheinbar geringer Mengen Alkohol.
Für Betäubungsmittel, also beispielsweise Haschisch oder sogenannte Designerdrogen, gilt kein Grenzwert. Es reichen daher bereits geringste Mengen im Blut aus, um den Versicherungsschutz zu verlieren.
Wichtig: Lassen Sie sich bei der Einstellung von Mitarbeiter/innen, die auch für Fahrertätigkeiten vorgesehen sind, die gültige Fahrerlaubnis vorlegen.
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