Steuer & Recht
Beharrlich die Arbeit verweigert
Mainz (p). In den Fällen einer so genannten beharrlichen Arbeitsverweigerung ist in aller Regel eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Dabei setzt die beharrliche Arbeitsverweigerung in der Person des Arbeitnehmers eine Nachhaltigkeit voraus. Er muss die ihm übertragene Arbeit bewusst nicht leisten wollen. Dabei genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer eine Weisung unbeachtet lässt; die beharrliche Arbeitsverweigerung setzt voraus, dass eine intensive Weigerung vorliegt. Bewiesen werden muss, dass der Mitarbeiter auch in Zukunft seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen wird (LAG Rheinland-Pfalz).
Weitere Nachrichten aus Praxis vom 09.02.2006:
Meister Plentz ist immer kreativ in Aktion
Erfolgreicher verkaufen
Schoko als Werbeträger
Reduziert auf Wesentliches
Sehr milder Geschmack
Herdbacken im rustikalen Outfit
Ladenofen zum Durchschieben
Praktischer Werbeträger
Kundennah produzieren
Front-Baking: Mit allen Sinnen genießen

RSS

Zur Bildergalerie "Backkongress 2011"