Steuer & Recht

Beharrlich die Arbeit verweigert


Mainz (p). In den Fällen einer so genannten beharrlichen Arbeitsverweigerung ist in aller Regel eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Dabei setzt die beharrliche Arbeitsverweigerung in der Person des Arbeitnehmers eine Nachhaltigkeit voraus. Er muss die ihm übertragene Arbeit bewusst nicht leisten wollen. Dabei genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer eine Weisung unbeachtet lässt; die beharrliche Arbeitsverweigerung setzt voraus, dass eine intensive Weigerung vorliegt. Bewiesen werden muss, dass der Mitarbeiter auch in Zukunft seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen wird (LAG Rheinland-Pfalz).



Artikel vom 09.02.2006
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