Steuer & Recht

Befristungen immer schriftlich


Rellingen (bkv). Es ist unbedingt, zu beachten, dass befristete Arbeitsverträge immer schriftlich vor Arbeitsantritt vereinbart und unterschrieben werden müssen. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass die Befristung unwirksam ist. Die Folge wäre ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Ein Arbeitnehmer war vom 01.11.2000 bis 31.12.2002 befristet als Sachbearbeiter eingestellt worden. Die Befristung wurde im Vorstellungsgespräch zunächst nur mündlich vereinbart. Der schriftliche Arbeitsvertrag, in dem die Befristung dann auch noch zu Papier gebracht wurde, wurde aber erst 10 Tage nach Arbeitsantritt unterzeichnet. Im Oktober 2002 wollte der Arbeitnehmer gerichtlich die Unwirksamkeit der Befristung feststellen lassen - und damit hatte er auch Erfolg.

Tipp: Schon aus Beweisgründen ist es empfehlenswert, nicht nur die Befristungsabrede, sondern gleich die gesamte Vereinbarung schriftlich abzuschließen. Der erforderliche „Papierkram“ wird hierdurch nur geringfügig mehr. Dafür haben Sie aber weitaus mehr Rechtssicherheit. Gleiches gilt für unbefristete Arbeitsverträge.


Artikel vom 29.09.2005
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