Steuer & Recht

Befristung mit rechtlichen Stolperfallen

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann durch Änderungen unbefristet werden


Bonn (p). Wenn Sie nur vorübergehend einen Mitarbeiter brauchen, können Sie ihm einen befristeten Arbeitsvertrag geben und ihn so auch nur befristet einstellen. Ein befristeter Arbeitsvertrag ist nur schriftlich möglich. Der befristete Arbeitsvertrag endet, wenn der vereinbarte Zeitpunkt oder der Grund – etwa wenn Sie einen Großauftrag erledigen müssen – erreicht bzw. erfüllt ist.

Allerdings sind befristete Arbeitsverträge mit rechtlichen Stolperfallen verbunden – vor allem, wenn Sie keinen Grund für die Befristung angeben können. Ohne Begründung dürfen Sie einen Mitarbeiter nämlich nur ein einziges Mal für einen befristeten Zeitraum einstellen und die Befristung auch nur höchstens dreimal verlängern. Stellen Sie ihn nochmal befristet und ohne Sachgrund ein, hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine unbefristete Anstellung (§ 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz).

Achtung! Um eine zweite befristete Anstellung kann es sich auch handeln, wenn Sie zwischenzeitlich die Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag geändert haben und dann die Befristung verlängern. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.02.2005, Az.: 8 Sa 1931/04).

Der Fall: Ein Unternehmen hatte eine Mitarbeiterin für ein Jahr befristet eingestellt. Zwischenzeitlich wurde die Arbeitszeit von 30 auf 39 Stunden verlängert. Später vereinbarten das Unternehmen und die Mitarbeiterin eine Verlängerung des befristeten Vertrags.

Das Landesarbeitsgericht Hamm beurteilte das jedoch nicht als Verlängerung des bestehenden, sondern als Abschluss eines neuen Vertrags mit geänderten Bedingungen. Damit sei ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen. Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig. Abschließend muss das Bundesarbeitsgericht entscheiden (Az.: 7 AZR 178/05).

Tipp zum befristeten Arbeitsvertrag:

Auch wenn eine endgültige Klärung durch das Bundesarbeitsgericht noch aussteht, sollten Sie bei einer Vertragsverlängerung nichts am ursprünglichen Arbeitsvertrag ändern. Sie gefährden sonst die Befristung.

Weitere Hinweise:

Arbeitsverträge, die Sie ohne sachlichen Grund befristet abschließen, dürfen Sie bis zu dreimal und bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren verlängern. In den ersten 4 Jahren Ihrer Selbstständigkeit ist sogar eine Befristung auf insgesamt 4 Jahre möglich.

Die im Rahmen der Hartzgesetze eingeführte Bestimmung, nach der Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr ohne Begründung unbefristet beschäftigt werden können, verstößt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshof, gegen EU-Recht.

Die Deutsche Regelung sieht vor, dass für Mitarbeiter, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gar keine Beschränkungen gelten. Sie dürfen sie so oft und so lange befristet einstellen, wie Sie wollen (§ 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Diese Regelung sollte bis zum 31.12.2006 Gültigkeit haben. Ab dem 01.01.2007 sollte eine solche Befristung unter erleichterten Bedingungen mit älteren Mitarbeitern erst ab dem 58. Lebensjahr möglich sein.


Artikel vom 05.01.2006
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