Steuer & Recht

Barlohn oder Sachbezug

Steuerliche Beurteilung von Warengutscheinen


Düsseldorf (p). Warengutscheine, die der Arbeitgeber an Arbeitnehmer abgibt, können steuerlich als Barlohn oder Sachbezug behandelt werden. Der gravierende Unterschied: Während beim Barlohn Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen, ist beim Sachbezug unter bestimmten Voraussetzungen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit gegeben. Dass die Freigrenze von 44 Euro/Monat nicht überschritten wird, ist nur ein Punkt, auf den zu achten ist.

Wichtig ist, dass auf dem Warengutschein, der bei einem anderen Unternehmer, zum Beispiel einer Tankstelle, einzulösen ist, kein Euro-Betrag angegeben wird. Andernfalls erfüllt der Gutschein in den Augen der Finanzverwaltung die Funktion eines Zahlungsmittels. Als Konsequenz ist der Warengutschein mit dem angegebenen Betrag als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Der Warengutschein ist richtig ausgefüllt, wenn er zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung bei einem Dritten berechtigt. Schädlich ist es dagegen, wenn neben der Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist. Formulierungen wie zum Beispiel „40 Liter Superbenzin, höchstens im Betrag von 44 Euro“, stellen keinen Sachbezug dar, sondern führen zur Besteuerung als Barlohn.

Barlohn liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Bezug von Kraftstoff mittels Tankkarte ermöglicht und der die Freigrenze von 44 Euro übersteigende Betrag vom Arbeitnehmer zugezahlt werden muss. Generell gilt, dass der steuerlich zu beachtende Zufluss im Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheins erfolgt ist. Denn der Arbeitnehmer hat zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf die genau bezeichnete Ware. Dies ist besonders in Zeiten von ständig steigenden Benzinpreisen von Bedeutung. Der Arbeitgeber tut gut daran, sich den bei Aushändigung des Gutscheins gültigen Benzinpreis zu notieren. Er kann damit dokumentieren, dass die Freigrenze von 44 Euro nicht überschritten wurde.


Artikel vom 29.09.2005
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