Steuer & Recht

Azubi fehlt unentschuldigt

Berufsschule: Schriftlich abmahnen bei Fernbleiben


Rellingen (bkv). Fehlt Ihr Auszubildender unentschuldigt stunden- oder sogar tageweise in der Berufsschule, verletzt er seine Lernpflicht. Sie dürfen und müssen sogar darauf reagieren. Zunächst werden Sie ihn zur Rede stellen und ermahnen. Führt dies zu nichts, sollten Sie ihn schriftlich abmahnen.

Damit stellen Sie klar, dass Sie das Verhalten missbilligen und drohen für den Wiederholungsfall die Kündigung an.

Mustertext:

Sehr geehrte...,

während Ihrer Ausbildung sind Sie verpflichtet, die Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Deshalb ist auch der Besuch der Berufsschule Pflicht. Ihre Berufsschule (...) hat uns mitgeteilt, dass Sie dem Unterricht am (...) und am (...) unentschuldigt ferngeblieben sind. Damit haben Sie gegen Ihre Lernpflicht verstoßen.

Wir fordern Sie daher auf, Ihre Ausbildung in Zukunft mit der erforderlichen Disziplin fortzusetzen und den Berufsschulunterricht regelmäßig zu besuchen. Sollte sich Ihr Fehlverhalten wiederholen, sind wir gezwungen, das Ausbildungsverhältnis zu kündigen.


Artikel vom 03.11.2005
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