Steuer & Recht

Aus Mitarbeiterwunsch wird Anspruch

Vorsicht Teilzeitfalle: Unternehmen sollten Fristen zur Ablehnung ernst nehmen


Stuttgart (p). Versäumt ein Arbeitgeber die Frist, um den Teilzeitantrag eines Mitarbeiters abzulehnen, so hat der Mitarbeiter automatisch Anspruch auf einen Teilzeitjob. Zu diesem Urteil kam das Arbeitsgericht Frankfurt in der letzten Woche (Az.: 1 Ga 114/07).

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer das Recht auf Teilzeitarbeit, wenn er länger als sechs Monate bei einem Unternehmen beschäftigt war und dieses mehr als 15 Angestellte hat. Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung muss mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Teilzeit schriftlich gestellt werden. Dabei sollte die Verteilung der Arbeitszeit auf Tage und Uhrzeiten genannt werden. Eine Wochenarbeitszeit von 25 Stunden kann beispielsweise auf 5 Tage, jeweils von 8 bis 13 Uhr, aufgeteilt werden. Arbeitgeber müssen die Teilzeitstelle gewähren, es sei denn, sie stört wesentlich die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb.

Ein Grund gegen einen Teilzeitjob ist etwa, wenn die Stelle nur nachmittags ausgeübt werden kann, der Mitarbeiter aber nur vormittags arbeiten möchte.

Eine Arbeitnehmerin beantragte im entschiedenen Fall nach Ende ihrer Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber fristgerecht eine Teilzeitbeschäftigung. Den Antrag der Mitarbeiterin auf Verringerung der Wochenarbeitszeit von 37 auf 25 Stunden lehnte das Nahrungsmittelunternehmen jedoch zwei Wochen vor erneutem Arbeitsbeginn ab. Damit überschritt es die gesetzliche Frist; das Unternehmen hätte sich spätestens einen Monat vor Beginn der geplanten Teilzeit schriftlich äußern müssen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Arbeitnehmerin hatte vor Gericht schon aus formellen Gründen Erfolg. Wegen Versäumen der Frist gilt der Teilzeitantrag als genehmigt – das Unternehmen muss die Mitarbeiterin ab sofort in Teilzeit beschäftigen.


Artikel vom 04.10.2007
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