Steuer & Recht
Auf Beratung vertraut
Probleme mit dem Versicherungsschutz für eine Bäckerei
Stuttgart (ott). Als ein Geschäft übernommen werden sollte, erwarb der neue Inhaber das gesamte Inventar nebst Vorräten. Der neue Betriebsinhaber beantragte dann auch den Abschluss einer Geschäftsinhaltsversicherung. Dafür wurde das Antragsformular vom Versicherungsfachmann und dem Bäcker gemeinschaftlich ausgefüllt, nachdem vorher die Bäckereiräume und die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände besichtigt worden waren.
Als Versicherungssumme wurde der Betrag von 45.000Euro angegeben, der sich zusammensetzte aus 37.000 Euro für die technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung, 6000 Euro für die Vorräte und 2000 Euro für die Vorsorge zum Ausgleich einer etwaigen Unterversicherung. Wenngleich im Versicherungsschein eine Versicherungssumme von 45.000 Euro genannt worden war, belief sich der Neuwert der Geschäftseinrichtung auf über 80.000 Euro.
Alsbald danach ereignete sich ein kleiner Wasserschaden und der Versicherungsfachmann kam nach einer Besichtigung zu dem Ergebnis, dass eine Unterversicherung von 50 bis 60 Prozent vorliegen würde. Kurze Zeit später kam es in Folge eines kleinen Brandschadens zu Verrußungen in der Backstube und im Ladenbereich. Der Schaden wurde auf 15.800 Euro geschätzt; daneben war der tatsächliche Versicherungswert von 84.800 Euro von Bedeutung. Deshalb nahm die Versicherung eine anteilige Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung vor.
Damit war der Betriebsinhaber nicht einverstanden. Er machte geltend, auf die Unterversicherung dürfte sich der Versicherer nicht berufen, weil die Ermittlung der Versicherungssumme bei Vertragschluss durch die eigenen Mitarbeiter des Versicherers vorgenommen worden wäre.
Nach dem Urteil des Kammergerichts vom 11.5.2007 – 6 U 191/06 – war der Versicherer zur vollen Leistung verpflichtet. Der Betriebsinhaber war so zu stellen, als habe er eine ausreichend hohe Versicherungssumme vereinbart. Diese Haftung kommt dann zum Tragen, wenn der Versicherer bei der Beantragung der Versicherung einen falschen Rat über die Höhe der zu vereinbarenden Versicherungssumme erteilt oder die hierbei gebotene Aufklärung unterlässt.
Grundsätzlich ist allerdings der Versicherungsnehmer für den Inhalt und Umfang des Versicherungsantrags allein verantwortlich. Jedoch darf er auf die Beratung und Aufklärung vertrauen, die ihm vom Versicherungsagenten über den Inhalt und Umfang des abzuschließenden Vertrages erteilt wird. Für ein fehlerhaftes Verhalten des Agenten muss der Versicherer einstehen, der ihn mit der Vermittlung oder dem Abschluss in Versicherungsgeschäften betraut hat. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag nach vorausgegangener Beratung durch Mitarbeiter oder sonstige Beauftragte des Versicherers stellt und diese einen falschen Rat erteilen oder ihre Aufklärungspflicht verletzen.
Der Versicherer hatte sogar einen Spezialisten für die Wertschätzung von Bäckereieinrichtungen tätig werden lassen, der eine Versicherungssumme von 45.000 Euro ermittelt hatte.
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