Steuertipp
Arbeitszimmer wieder absetzbar
Dortmund (mv). Wer zu Hause ein Arbeitszimmer hat, kann einen Großteil der Kosten dafür wieder von der Steuer absetzen. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Nach der bisherigen Regelung durften Chefs die Miete, Betriebs- und Einrichtungskosten nur dann vom Gewinn der Firma abziehen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte. Diese Regelung – sie gilt seit dem Jahr 2007 – verstößt nach Ansicht der Verfassungsrichter gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Geklagt hatte ein Lehrer, der in seinem Hause ein Arbeitszimmer zur Vorbereitung des Unterrichts nutzt. Das Zimmer misst zehn Quadratmeter. Der Schulträger stellte ihm keinen Arbeitsplatz in der Schule bereit. Als der Lehrer Ausgaben in Höhe von 892 Euro für das Jahr 2007 absetzen wollte, blitzte er beim Fiskus ab.
Das Verfassungsgericht hat nun klargestellt, dass der Fiskus Aufwendungen für ein auschließlich beruflich genutztes Zimmer steuerlich berücksichtigen muss, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Zimmer muss nicht den Tätigkeitsmittepunkt markieren.
Das Urteil greift rückwirkend zum 1. Januar 2007.
Für Bäcker empfiehlt es sich, Kontakt zu ihrem Steuerberater aufzunehmen.
(Az. 2BvL134/09)
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