Steuer & Recht
Anspruch auf Aufnahme
Betrieb kann Eintritt in die Innung nicht versagt werden
Witten (tt). Generell kann dem Inhaber eines Betriebs eines Handwerks, das den gesetzlichen Vorschriften entspricht, der Eintritt in die Handwerksinnung nicht versagt werden. Diese Auffassung hat das Verwaltungsgericht Gießen im Urteil vom 24. 2. 2006 – 8 E 1067/05 – vertreten.
Die Innungsversammlung war anderer Meinung gewesen und hatte den Betriebinhaber nicht als Mitglied aufnehmen wollen. Die Innungen haben bei einem Aufnahmeantrag kein Ermessen. Sie muss einen Antragsteller aufnehmen, sofern dieser die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt. Der Beitritt kann allenfalls dann versagt werden, wenn Gründe vorliegen, welche auch einen Ausschluss aus der Handwerksinnung rechtfertigen. Denn es ist einer Innung nicht zuzumuten, zunächst einen Antragsteller aufnehmen zu müssen, um diesen umgehend wieder aufgrund des Vorliegens entsprechender Gründe auszuschließen.
In dem konkreten Fall hatte die Innungsversammlung die Auffassung vertreten, der Antragsteller hätte den „inneren Frieden“ der Innung gestört, was nach der Satzung aber als Ausschlußgrund nicht in Frage kam. Dort war nur der Ausschlussgrund eines gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen die Satzung genannt.
Ein gröblicher Verstoß ist dann anzunehmen, wenn der Antragsteller durch sein persönliches oder gewerbliches Verhalten satzungsgemäße Pflichten in so schwerwiegendem Maße verletzt hat, dass den anderen Mitgliedern seine Zugehörigkeit zur Innung nicht zugemutet werden kann. Ein beharrlicher Verstoß setzt voraus, dass Pflichtverletzungen wiederholt begangen worden sind. Wenn die Innung Gemeingeist und Berufsehre zu pflegen hat, handelt es sich nur um sehr allgemeine Anforderungen, die kaum eine Verpflichtung ergeben.
Auch hatte die Innung keinen Erfolg mit dem Hinweis, zahlreiche Mitglieder hätten ihren Austritt bereits angekündigt, wenn der Antragsteller aufgenommen werden würde.
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