Steuer & Recht

An Zeugnistext gebunden


Stuttgart (p). Arbeitnehmer können bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Ist das Zeugnis fehlerhaft, muss der Arbeitgeber die Mängel korrigieren, darf den vom Arbeitnehmer nicht beanstandeten Inhalt aber nicht verschlechtern. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az.: 9 AZR 352/04).

Nach dem Urteil ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein neues Zeugnis auszustellen, wenn die erste Fassung nach Form und Inhalt nicht den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen entspricht. Bei der Erstellung dieses Zeugnisses ist der Arbeitgeber an den bisherigen, vom Arbeitnehmer nicht beanstandeten Zeugnistext gebunden.

Im vorliegenden Fall bat eine Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber, ihr Arbeitszeugnis zu korrigieren, weil sich darin ein Rechtschreibfehler befand und ihr Geburtsort falsch angegeben war. In der korrigierten Version wurde jedoch das zunächst als „stets einwandfrei“ bezeichnete Verhalten der Arbeitnehmerin nur noch als „einwandfrei“ beurteilt. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht.


Artikel vom 15.09.2005
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