Steuer & Recht
An Beurteilung gebunden
Finanzamt darf Einschätzung nicht nachträglich ändern
Karlsruhe (biv). Wenn Eheleute ihre Veranlagungsart für die Einkommensteuer ändern, darf das Finanzamt dies nicht zum Anlass für Verschlechterungen nehmen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs. Zugrunde lag der Fall eines Ehepaars, das gegen seinen Steuerbescheid geklagt hatte. Der Fiskus hatte ursprünglich Kosten für einen Rechtsstreit der Frau gegen ihren früheren Ehemann anerkannt. Dann teilte das Ehepaar dem Finanzamt mit, dass es von der „Zusammenveranlagung“ zur „besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung“ wechseln wolle. Daraufhin strichen die Beamten die anerkannten Kosten wieder. Zu Unrecht, befanden nun die Richter.
Eine einmal ausgeübte Wahl dürfe bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids geändert werden. Dabei bleibe das Finanzamt an seine bisherige tatsächliche und rechtliche Beurteilung gebunden. Urteil vom 3. März 2005, Az.: III R 60/03.
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