Steuer & Recht

Abschreibung zur Ergebnissteuerung nutzen

Degressive Abschreibung für die Jahre 2006 und 2007 verbessert / Satz von 20 auf 30 Prozent erhöht / von Michael Bandering


Bewegliche Wirtschaftsgüter unterliegen bis zu ihrem „Lebensende“ einem laufenden Wertverzehr, dem der Steuergesetzgeber durch Absetzungen für Abnutzungen („Abschreibungen“) – AfA – entspricht, die als Aufwand in der jährlichen Ertragsrechnung geltend gemacht werden dürfen. Der laufende Wertverzehr der Anlagegüter, ausgedrückt durch Abschreibungen, mindert einen auszuweisenden (und zu versteuernden) Jahresgewinn bzw. verschlechtert ein bereits defizitäres Ergebnis. Dabei orientiert sich die Jahresabschreibung an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts; sie ist in so genannten Abschreibungstabellen nieder gelegt.

Lineare Abschreibung

Als „normale“ Abschreibung versteht sich die lineare Abschreibung. Nach ihr wird ein jährlich gleich bleibender Betrag als Aufwand in die Ertragsrechnung eingestellt. Ein PKW beispielsweise darf – soweit er nach dem 31.12.00 erworben wurde – nach der neuen allgemeinen Abschreibungstabelle innerhalb von sechs (vorher fünf) Jahren abgeschrieben werden. Im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im letzten Jahr darf die Abschreibung nur zeitanteilig erfolgen. Für ein beispielsweise im April erworbenes Wirtschaftsgut (Geschäftsjahr Januar/Dezember unterstellt) dürfen folglich im Anschaffungs-/Herstellungsjahr nur Abschreibungen für die Monate April bis Dezember geltend gemacht werden.

In der linearen Abschreibung spiegelt sich vor allem bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens allerdings nicht deren meist überproportionaler Wertschwund besonders im Anschaffungs-/Herstellungsjahr und den unmittelbar daran anschließenden Jahren wieder. Dieses Dilemma beseitigt weitgehend die geometrisch degressive Abschreibung, kurz degressive Abschreibung genannt. Sie beginnt mit einem Abschreibungsbetrag, der wesentlich über dem der linearen Abschreibung liegt, sinkt jedoch in der Folgezeit überproportional.

Degressive Abschreibung

Während sich die Berechnungsbasis des Abschreibungssatzes der linearen Abschreibung jeweils aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten des Wirtschaftsguts ermittelt, errechnet sich der degressive Abschreibungssatz aus dem jeweiligen Restbuchwert des Vorjahres. Die Obergrenze des degressiven Abschreibungssatzes beträgt für Anschaffungen aus der Zeit nach dem 31.12.00 das Zweifache des linearen Abschreibungssatzes, maximal 20 Prozent der Berechnungsbasis.

Neu: Wird ein bewegliches Wirtschaftsgut jedoch in den Jahren 2006 und 2007 angeschafft, beträgt die Obergrenze des degressiven Abschreibungssatzes das Dreifache des linearen Abschreibungssatzes, maximal 30 Prozent der Berechnungsbasis.

Wie sich ein Wirtschaftsgut im Wert von 10.000 Euro mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren während der ersten sieben Jahren im Vergleich entwickeln kann, zeigt Tabelle 1.

Zeitpunkt für Umstieg

Während eine Entscheidung für die lineare Abschreibung unwiderruflich ist, darf der Steuerpflichtige zu jedem beliebigen Zeitpunkt von der degressiven zur linearen Abschreibung (aber nicht wieder zurück) übergehen. Wird ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens degressiv abgeschrieben, ist allerdings eine Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung unzulässig. Ein Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung ist daher in unserem Beispiel für die Jahre 8 bis 10 zu empfehlen, da bei Beibehaltung der degressiven Abschreibung die Abschreibungszeit nahezu unendlich lange dauern würde.

Auf Grund des Umstiegs von degressiver auf lineare Abschreibung ab dem achten Jahr ergeben sich dann Abschreibungssätze und Restbuchwerte wie in Tabelle 2 dargestellt.

Vor- und Nachteile

Damit zeigen sich aber auch Vor- wie Nachteile beider Abschreibungsformen:

Degressive Abschreibung:

Die degressive Abschreibung verlegt ihr Schwergewicht in die anschaffungsnahe Zeit und mindert folglich besonders in der Anfangszeit als Aufwand den steuerpflichtigen Gewinn – freilich zu Lasten der späteren Phase: eine steuerfreie Steuerstundung, die sich namentlich für einen ertragstarken Betrieb eignet.

Lineare Abschreibung:

Anders die lineare Abschreibung. Sie startet mit einem vergleichsweise niedrigeren Anfangs-Abschreibungsvolumen – und eignet sich daher besonders für ertragsarme Betriebe oder für Neugründungen mit erfahrungsgemäß noch defizitären Ergebnissen, so dass man sich dank linearer Abschreibung steuerentlastenden Aufwand für eine hoffentlich ertragreichere Zukunft „reservieren“ kann.

Leider fristet die degressive Abschreibung in den Ertragsrechnungen oft ein kümmerliches Dasein; versäumt es doch mancher Steuerberater, mit seinem Mandanten die degressive Abschreibung und deren Konsequenzen zu erörtern. Sprechen Sie ihn daher darauf an, um in Ihrem individuellen Fall die richtige Wahl zu treffen.

Bekanntlich ist es zulässig, geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten ohne Mehrwertsteuer bis 410 Euro) bereits im Anschaffungsjahr voll abzuschreiben. Ein (noch) ertragsschwacher Betrieb wie auch eine Neugründung werden aber selbst geringwertige Wirtschaftsgüter nicht im Anschaffungsjahr voll absetzen, sondern jährliche (lineare) Abschreibungen in Höhe der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in ihre Ertragsrechnung einstellen, um sich steuerwirksamen Aufwand für die Folgejahre zu sichern.


Artikel vom 20.07.2006
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