Unternehmensführung
Abmahnungen drohen
AGG: Vorsicht – jede Stellenanzeige birgt Fallen
Erlangen (buc). Seit August 2006 ist in Deutschland das neue „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) in Kraft. Es soll Benachteiligungen von Arbeitnehmern und Bewerbern wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, sexueller Identität, Alter oder Behinderung verhindern helfen. Und es birgt sehr viele „Haftungsfallen“ für den Arbeitgeber, wie Wolfgang Mevenkamp, Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Erlangen-Hersbruck-Lauf, jetzt den Mitgliedern der Bäckerinnung Erlangen zu bedenken gab.
Vorsicht muss vor allem walten lassen, wer eine neue Kraft einstellen oder eine Stellenanzeige schalten will: „Schreiben Sie geschlechtsneutral aus“, forderte der Referent im Erlanger „Haus des Handwerks“. Also nie nur einen Gesellen suchen, sondern immer „eine/n Geselle/-in“. Er warnte auch vor Andeutungen bezüglich des Alters wie „wir suchen eine/n jüngere/n“, „bis höchstens … Jahre“ oder „nicht älter als“. Berufserfahrung dürfe man erwarten, ein bestimmtes Alter nicht. Der Jurist: „Verlangen Sie keinen Lebenslauf, keine Zeugniskopien, kein Lichtbild! Das könnte ja einen älteren oder andersartig aussehenden Bewerber benachteiligen.“ Statt dessen einfach „eine aussagekräftige Bewerbung“ verlangen.
Eine weitere Problemquelle: die Absage. „Die sollten Sie nicht begründen“, riet Mevenkamp den Bäckern. Ein schwerer Fehler sei die Formulierung „… haben uns jedoch für einen jüngeren Bewerber entschieden“. Und: Unbedingt intern die Anweisung geben, dass keine telefonischen Auskünfte zu Absagen erteilt werden.
Verstöße gegen das AGG können teuer werden! Bei fehlerhafter Ausschreibung drohen nicht nur kostenpflichtige Abmahnungen findiger Rechtanwälte, die gezielt den Anzeigenteil studieren. Hat ein abgelehnter Bewerber Hinweise auf vermeintliche „Diskriminierung“, kann er bis zu drei Monatsgehälter Schadenersatz einklagen.
Auch betriebsintern seien Stolperfallen zu beachten, betonte der Geschäftsführer. Der Inhaber ist in der Pflicht, Mitarbeiter vor Benachteiligungen – etwa rassistische Witze oder sexuelle Belästigung – durch Kollegen oder Dritte (z.B. Kunden) zu schützen. Eine Beschwerdestelle (im Normalfall der Chef selbst) ist zu benennen. Zu guter Letzt ist das AGG auch noch aushangpflichtig.
Der Text findet sich unter:
www.gesetze-im-internet.de
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