Steuer & Recht

Steuersatz bei Snacks

Umsatzsteuerhöhe bei Verzehr am Stehtisch


Rellingen (bkv). Viele Bäckereien bieten ihren Kunden – insbesondere nach dem geänderten Gaststättenrecht – Speisen zum Verzehr an Tischen mit oder ohne Sitzgelegenheiten oder an einer verlängerten Verkaufstheke an. Aus gegebenem Anlass geben wir den Hinweis, dass auf Speisen und Getränke, die dazu bestimmt sind, an Ort und Stelle verzehrt zu werden, einer Umsatzsteuer von 16 Prozent unterliegen. Im Gegensatz dazu werden die Lebensmittel, die „zur Mitnahme“ bestimmt sind, mit 7 Prozent Umsatzsteuer belegt.

Die Oberfinanzdirektion Hannover hat dazu festgehalten (Verfügung vom 13.12.2004, S-7100-441-StO 171), dass bei einer Abgabe von Speisen und Getränken innerhalb eines Restaurantbetriebes 16 Prozent Umsatzsteuer anfallen.

Restaurantbetrieb bedeutet in diesem Zusammenhang die Abgabe von Speisen und Getränken, die nach den Umständen dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und wenn besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.

Beispiel: Snack und Kaffee, der vor Ort am Stehtisch verzehrt wird = 16Prozent Umsatzsteuer;

Snack und Kaffee „zum Mitnehmen“ = 7Prozent Umsatzsteuer

Tipp: Fragen Sie bei Unsicherheiten zur Umsatzbesteuerung (§ 12 Umsatzsteuergesetz) Ihren Steuerberater!


Artikel vom 24.05.2006
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