Anzeige
Lebensmitteltafeln
Welcher Bäcker führt für Brot und Brötchen, die er Tafeln schenkt, Umsatzsteuer ab? Die Rechtslage ist eindeutig – die Praxis im Handwerk riskant.
Seit Jahren gilt der Paragraph, doch aufgeregt hat sich darüber bisher kaum jemand im Handwerk. Das hat sich geändert. In Sachsen haben einige Bäcker jetzt Scherereien mit dem Fiskus. Grund: Sie haben Backwaren an Tafeln gespendet und für die Produkte keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Muss das sein? Antworten, die man auf die Frage erhält, lauten etwa „Natürlich nicht“, „Das habe ich noch nie gehört“ oder „Vielleicht in Ausnahmefällen“. Das sind Antworten aus dem Bäckerhandwerk. Ganz anders hört es sich an, wenn man im Bundesfinanzministerium nachfragt.
„Das regelt Paragraph 3, Absatz 1 b des Umsatzsteuergesetzes“, sagt eine Sprecherin der Behörde. Der besagt: Backwaren oder andere Sachzuwendungen, die unentgeltlich an Organisationen wie Tafeln abgegeben werden, fallen unter die Steuerpflicht. Ob mit oder ohne Spendenquittung spiele keine Rolle, heißt es. Keine Umsatzsteuer müssen Bäcker dann zahlen, wenn die Backwaren „ganz oder zum Teil nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben“, teilt das Finanzministerium mit. Das freilich ist selten der Fall.
Bäcker, die sich an die Regelung bis jetzt nicht gehalten haben, müssen damit rechnen, möglicherweise Steuern nachzuzahlen. Soweit keine sogenannte Festsetzungsverjährung eingetreten ist, können sie rückwirkend veranschlagt werden. Je nach Sachlage für eine Zeit von vier, fünf oder zehn Jahren. Der Geschäftsführer des Landesinnungsverbandes Sachsen, in dessen Region Bäcker Probleme mit dem Fiskus haben, hat den unmissverständlichen Standpunkt: „Diese Regelung macht absolut keinen Sinn.“
Mehr zum Thema: Kommentar
