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Verbesserte Bedingungen


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Neues Gesetz stärkt den ehrenamtlichen Einsatz

Berlin (p). Das Handwerk begrüßt das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, wie es der Deutsche Bundestag verabschiedet hat. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat sich in den vergangenen Monaten energisch gegen die ursprünglich geplante Verschlechterung der steuerlichen Rahmenbedingungen im Gemeinnützigkeitsrecht gewehrt.

Mit großem Erfolg: In zahlreichen Punkten wurden letztlich sogar deutliche Verbesserungen zum Status Quo erreicht. So steigt beispielsweise der Übungsleiterfreibetrag auf 2100 Euro, ursprünglich war eine Reduzierung vorgesehen.

In Stichworten sind im Folgenden die wichtigsten Verbesserungen aufgeführt:

Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 Prozent (zur Förderung kirchlicher, religiöser und gemeinnütziger Zwecke) bzw. 10 Prozent (für mildtätige, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke) des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) auf 20 Prozent für alle förderungswürdigen Zwecke.

Verdoppelung der Umsatzgrenze für den Spendenabzug.

Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden, § 10 b Abs. 1 a EStG) von 307.000 Euro auf 1 Millionen Euro.

Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim Abzug von Großspenden und der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen. Dafür Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags.

Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften (§ 64 Abs. 3 AO) sowie der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen (§ 67 a AO) von jeweils insgesamt 30.678 Euro Einnahmen im Jahr auf jeweils 35.000 Euro.

Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrags von 1848 Euro bei unverändertem Anwendungsbereich auf 2100 Euro.

Einführung einer steuerfreien Pauschale für alle Verantwortungsträger in Vereinen: 500 Euro.

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