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Ladenschlussgesetz
Behörden können recht ungemütlich werden, wenn Bäckereien die Dreistundenfrist bei der Sonntagsöffnung überschreiten. Einige Braunschweiger Bäcker lassen sich dadurch nicht beirren.
Braunschweig (pu). Die Stadt Braunschweig droht den Bäckereien Thomas Schaper und Ulrich Ziebart Zwangsgeld an, wenn sie weiterhin Brötchen an Sonn- und Feiertagen nach Ablauf der drei zulässigen Stunden verkaufen. Dagegen erhob die Bäckerei Schaper Klage vor dem Verwaltungsgericht. Denn das „Niedersächsische Ladenschlussgesetz“ bereitet den Bäckern und ihren Kunden Schwierigkeiten, wenn sie Langschläfern in ihren Filialen oder Cafés mit längeren Öffnungszeiten die erbetenen Brötchen verkaufen.
An drei Inhaber Braunschweiger Bäckereien schickte die Stadt „Untersagungsbescheide“, weil Bußgelder offensichtlich nicht fruchteten. Danach kann ein rechtswidrig verkauftes Brötchen 200 Euro Zwangsgeld bis hin zur Ersatzzwanghaft nach sich ziehen.
Bei Ziebart erwarb eine Außendienstmitarbeiterin der Stadt in einer Filiale um 14:25 Uhr noch ein Röggli für 47 Cent und ein Mehrkornbrötchen für 53 Cent. Das amtliche Unterlassungsschreiben hängte Ziebart in allen seinen Filialen aus und schrieb dazu: „Weil ich zwei Brötchen verkaufe, bin ich gefährlich für die Bevölkerung“. Denn die Behörde beruft sich auf das „Gefahrenabwehrgesetz“. Kann der Brötchenverkauf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sein?
Das Ladenschlussgesetz des Landes Niedersachsen sorgt auf jeden Fall für Wettbewerbsverzerrung. Es lässt beispielsweise Tankstellen Tag und Nacht auch sonntags Brötchen aufbacken und verkaufen.Wo bleibt da die Gleichbehandlung?
Haben Sie auch Sonntags geöffnet und wie sind Ihre Erfahrungen mir den Behörden? Schreiben Sie uns: <a href="abz@matthaes.de">abz@matthaes.de</a>
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