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Lebensmittelrecht
Neuerungen im Lebensmittelrecht rufen Behörden auf den Plan. Wer Waren falsch kennzeichnet, riskiert, vor jedermann als Täuscher dazustehen.
Die Zeit drängt. Ab 1. September gilt das überarbeitete Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch, kurz LFGB. Es soll Verbraucher schützen und bringt Bäcker in eine völlig neue Lage. „Wer Waren falsch kennzeichnet, begeht nach dem Gesetz eine Irreführung“, erklärt Ute Sagebiel-Hannich. Die Geschäftsführerin des badischen Bäckerinnungsverbandes hat jetzt in einem Seminar zum Thema Lebensmittelrecht die wesentlichen Neuerungen für Betriebe vorgestellt. Ihr dringender Appell bei der Verbandsveranstaltung im BAV-Institut für Hygiene und Qualitätssicherung in Offenburg: „Beanstandungen sind Chefsache. Lassen Sie als verantwortlicher Bäckermeister den Dingen nicht ihren Lauf.“
Vermeintliche Kleinigkeiten
Wer das tut, läuft Gefahr, bloßgestellt zu werden. Wenn Regelverstöße festgestellt werden und ein Bußgeld in Höhe von 350 Euro oder mehr droht, werden die Behörden aufgrund des neuen Paragrafen 40, 1a LFGB von September an, trotz massiver Kritik der Verbände, öffentlich auf das Unternehmen hinweisen. Dazu müssen nicht ausschließlich Hygienemängel vorliegen, es reicht auch eine Ansammlung von vermeintlichen Kleinigkeiten. Kleinigkeiten wie Schoko-Croissants. Sie erweisen sich seit Jahren als „Hörnchen deliciti“.
Grund ist, dass statt Schokolade immer wieder kakaohaltige Fettglasur und Fettcreme als Überzug und Füllung verwendet werden. Lebensmittelüberwachungsbeamte sehen das als eine „nicht unerhebliche Wertminderung im Sinne des LFGB, wenn dies dem Verbraucher gegenüber nicht kenntlich gemacht wird“. Und sie kontrollieren mancherorts verstärkt. „Aufgrund der sehr hohen Beanstandungsquote werden wir auch in den nächsten Jahren ein Augenmerk auf diese Produkte haben“, berichtet etwa das Untersuchungsamt in Karlsruhe. Beanstandungsquote in dieser Region: 40 Prozent. Hauptursache: irreführende Kennzeichnung. Schoko-Croissants sind nur ein Beispiel von vielen.
Sagebiel-Hannich rät Betrieben, der Kennzeichnung der losen Ware besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Unbedingt beachten sollten Bäcker die Deklarationen nach der Zusatzstoffzulassungsverordnung, betont die Rechtsanwältin. Eine Kenntlichmachung mit Angaben wie „mit Farbstoff“ oder „konserviert“ oder „mit Antioxidationsmittel“ sollte gegebenenfalls nicht fehlen. Das gelte für Backwaren wie auch für Snacks. „Wer einen hohen Convenience-Grad hat, wird es schwierig haben“, gibt Sagebiel-Hannich zu bedenken. Oftmals sei es für die Bäckereien praktikabler, direkt am Produkt auf den Preisschildern zu kennzeichnen, da dann nur auf die Zusatzstoffe der Zusatzstoffzulassungverordnung hingewiesen werden müsse. Sie empfiehlt in diesem Zusammenhang die Merkblätter der CVUA Baden-Württemberg. Grundsätzlich mehr aufpassen müssen Betriebe, dass sie ihre losen und verpackten Waren nach den „Verkehrsregeln“ kennzeichnen: Und dass das Gewicht aufgeführt ist, sofern nicht nach Stückzahl verkauft werden kann. Wichtiger Punkt für Betriebe mit mehr als fünf Filialen: „Sie unterliegen der Grundpreisangabe-Plicht“, sagt Sagebiel-Hannich.
Schon jetzt vorbreiten sollten sich Bäcker auch auf die Lebensmittelinformationsverordnung. Sie greift ab Ende 2014 für den Bereich der Fertigverpackungen und bringt „erheblichen Umstellungsbedarf“ mit sich. Für den Bereich der losen Ware gilt dann die Pflicht zur Allergenkennzeichnung. Die Verbände werden hierüber in nächster Zeit ihre Mitglieder noch im Detail informieren.
"Der wichtigste Firmenwert"
Die „Nährwertkennzeichung“ bei Fertigverpackungen wird erst ab Ende 2016 verpflichtend, wird diese schon heute freiwillig vorgenommen, so muss sie bereits ab Ende 2014 den neuen Regelungen entsprechen. Anzugeben sind dann neben dem Brennwert sechs Nährstoffe: die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Eiweiß, Zucker und Salz.
„Vertrauen ist der wichtigste Firmenwert“, betonte die Verbandschefin in dem Seminar in Offenburg. Keine Frage, wer nicht transparent für seine Kunden ist und die Vorschriften nicht penibel anwendet, setzt das Vertrauen aufs Spiel.
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