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GVO-Kennzeichnung sei zweckmäßig


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Klarstellung zur Kennzeichnungspflicht von genetisch veränderten Organismen

Kiel (age). Nach den geltenden europäischen Rechtsnormen seien Lebensmittel, die genetisch veränderte Organismen (GVO) enthalten oder daraus bestehen beziehungsweise aus GVO hergestellt wurden oder aus GVO produzierte Zutaten enthalten, bereits heute mit einem entsprechenden Zusatz zu kennzeichnen. Darauf hat das schleswig-holsteinische Landwirtschaftsministerium hingewiesen.

Hierzu gehörten zum Beispiel Sojaöl, Sojalecithin oder Cornflakes, die aus genetisch verändertem Soja oder Mais hergestellt worden sind.

Diese Kennzeichnungspflicht bestehe ausdrücklich auch für das Speisenangebot in Restaurants, Gaststätten oder Kantinen, sofern entsprechende Produkte in den Speisen enthalten seien, so das Ministerium. Hier müssten die Angaben in Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen beziehungsweise, soweit keine solche ausgelegt seien oder ausgehändigt würden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung enthalten sein.

Ausnahmen von Kennzeichnung

„Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind Lebens- und Futtermittel, die lediglich mit oder mit Hilfe eines GVO erzeugt oder hergestellt worden sind wie zum Beispiel Fleisch, Milch und Eier, aber auch mit Hilfe genetischer Verfahren hergestellte Enzyme oder Vitamine“, so das Ministerium.

Bei diesen Produkten gebe es nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keinen Übergang von GVO-Material auf das jeweilige Endprodukt. Die Einführung einer Kennzeichnung auch für diese Produkte hätte zur Folge, dass weitaus die meisten Lebensmittel gekennzeichnet werden müssten. Damit würde aber der Informationswert der GVO-Kennzeichnung für den Verbraucher stark gemindert.

Lediglich bei Produkten des ökologischen Landbaus sei aufgrund der gesetzlichen Vorschriften die Anwendung genetisch veränderter Organismen bei der Erzeugung und Herstellung von Nahrungsmitteln grundsätzlich verboten. Das Ministerium hält daher eine Ausweitung der Kennzeichnungsregeln für nicht zweckmäßig.

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