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Praxis
Mannheim (p). Im März haben die Unternehmen von der Berufgenossenschaft einen Bescheid über ihre Gefahrklassen-Zuordnung auf der Grundlagen des neuen Tarifs erhalten. Nachfolgend erhalten Sie die Antworten auf die häufigsten vier Fragen zum Veranlagungsbescheid.
1. Ich habe den Bescheid über die Veranlagung zu den Gefahrklassen erhalten. Was muss ich tun?
– Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen der richtigen Gefahrtarifstelle zugeordnet ist. Die Zuordnung ergibt sich aus der Zugehörigkeit Ihres Unternehmens zu einer Gewerbegruppe. Ausschlaggebend hierfür ist die Art des Erzeugnisses, das in Ihrem Unternehmen überwiegend hergestellt wird. Ist die Zuordnung zur Gefahrtarifstelle richtig, dann brauchen Sie nichts zu tun. Ist die Zuordnung falsch, dann müssen Sie dies der BGN mitteilen – und zwar innerhalb eines Monats nach Erhalt des Veranlagungsbescheids.
2. Können einzelne Unternehmensteile zu anderen Gefahrklassen veranlagt werden?
– Betreiben Sie neben dem Hauptunternehmen weitere Unternehmen bzw. Unternehmensteile, die verschiedenen Gefahrtarifstellen zugeordnet sind, dann können diese gesondert veranlagt werden. Vorausgesetzt die Bedingungen nach Teil II, Nr. 3 des Gefahrtarifs sind erfüllt. Wenn das so ist, bestätigen Sie dies der BGN innerhalb eines Monats.
3. Warum wurde der Vertrieb nicht gesondert veranlagt?
– Im neuen Gefahrtarif gibt es keine gesonderte Gefahrklasse für den Vertrieb mehr. Die angegebene Gefahrklasse gilt für das gesamte Unternehmen. Bei der Berechnung der Unternehmensgefahrklasse hat sich die Zusammenlegung des Vertriebs mit den übrigen Tätigkeiten in vielen Fällen günstig auf die Höhe der Gefahrklasse ausgewirkt.
4. Wann ist eine separate Veranlagung des Bürobereichs möglich?
– Hier müssen die Voraussetzungen nach Teil II, Nr. 5 des Gefahrtarifs erfüllt sein. Wenn dies auf Ihren Betrieb zutrifft, dann müssen Sie uns dies innerhalb eines Monats schriftlich bestätigen.
Für weitere Fragen direkt nachfragen:
Tel. 0621 4456-6977
Fax 0621 4456-1660
E-mail: beitrag@bgn.de