ABZ - Das Fachportal für Bäcker

Ermäßigung nur für Mischbetriebe

Steuerbegünstigter Strom hängt von der Betriebstätigkeit ab. Foto: Pixelio 
	Foto: Pixelio+
Steuerbegünstigter Strom hängt von der Betriebstätigkeit ab. Foto: Pixelio Foto: Pixelio

Weitere Artikel zu


Anzeige

Nachrichten

Tätigkeitsschwerpunkt für Stromsteuererstattung ausschlaggebend

Rellingen (bkv). Wie der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks meldet, hat die zuständige Zollverwaltung vor kurzem in einem Bäckereibetrieb die Voraussetzung überprüft, unter der die gezahlte Stromsteuer erstattet wird. Die Mitarbeiter des Zolls plädierten dafür, die Kosten nicht zu erstatten, da die Mehrheit der Beschäftigten in einem nicht begünstigen Bereich tätig ist.

Diese Rechtsauffassung der Zollverwaltung deckt sich nicht mit der geltenden Rechtslage. Der Anspruch auf Erstattung der Stromsteuer ist nicht allein abhängig von der Tätigkeit der Mehrheit der Beschäftigten.

Elektrischer Strom muss nach Maßgabe der Energiesteuerrichtlinie seit 1. Januar 2004 von den EU-Mitgliedstaaten besteuert werden. Dabei kann von Unternehmen des produzierenden Gewerbes für Strom, der für betriebliche Zwecke entnommen wird, eine Steuerermäßigung (12,30 Euro/MWH statt 20,50 Euro/MWH) beantragt werden. Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind Baugewerbe, verarbeitendes Gewerbes, der Energie- und Wasserversorgung, Bergbau sowie Betriebe des produzierenden Handwerks.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) weist nach Rücksprache mit dem Bundesministerium der Finanzen darauf hin, dass bei sogenannten Mischbetrieben, also Betrieben, die sowohl produzierende als auch nicht produzierende Tätigkeiten ausüben, der Schwerpunkt der Tätigkeit des gesamten Betriebes für die Einstufung als produzierender Betrieb ausschlaggebend ist. Die Steuerermäßigung wird dabei nicht an den Verwendungszweck des Stroms geknüpft, sondern vielmehr an die Klassifikation des Unternehmens.

Die Entnahme des begünstigten Stroms ist an eine Erlaubnis gekoppelt, die beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden kann. Mischunternehmen haben bei der Antragstellung das Wahlrecht, wonach der Schwerpunkt der Tätigkeit ermittelt werden soll. Nach:

Anzahl der Mitarbeiter in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen,

Umsätze der Tätigkeitsbereiche,

Wertschöpfung der Tätigkeitsbereiche,

Bruttowertschöpfungsanteile zu Faktorkosten der Tätigkeitsbereiche.

Mischbetriebe sollten darauf achten, zumindest in einem der genannten Unterscheidungsmerkmale ihren Schwerpunkt im produzierenden, handwerklichen Bereich zu haben.

Weitere Artikel aus Fokus vom 19.05.2010:

Anzeige