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Mehrwertsteuer
Das Bundesfinanzministerium setzt sich für Erleichterungen bei der Besteuerung von Lieferservices und Restauration ein. Doch was wird sich ändern?
Im Streit um die Besteuerung von Lieferservices zeichnet sich eine Lösung zugunsten des Handwerks ab. Das Bundesfinanzministeriums will Außer-Haus-Lieferungen generell mit sieben Prozent besteuern. Die Unterscheidung zwischen einfachen Speisen und solchen, die zu den „veredelten“ Produkten zählen, soll entfallen. Auch für regelmäßige Lieferungen zur gleichen Tageszeit – etwa an Altenheime, Schulen oder Krankenhäuser – soll der ermäßigte Steuersatz gelten. Weiterhin 19 Prozent Steuer erheben will das Finanzministerium bei Partyservice- und Catering-Unternehmen. Denn diese Dienste dienen nicht zur grundsätzlichen Bedarfsdeckung, heißt es.
Mit dieser neuerlichen Klarstellung reagiert das Bundesfinanzministerium auf Unklarheiten in der Praxis. Einige Finanzämter forderten von Lebensmittelbetrieben – mit Verweis auf eine EU-Richtlinie zur Mehrwertsteuer sowie die Rechtssprechung des EuGH – zuletzt Nachzahlungen in Millionenhöhe. Doch vor allem auch Besitzer von Bäckereien mit Restauration und Schnellimbissen werden profitieren. Bisher galt eine generelle Besteuerung von sieben Prozent auf „to-go“-Produkte und 19 Prozent auf jene, welche direkt an Ort und Stelle verzehrt werden. Bei Letzteren soll die Höhe des Steuersatz davon abhängen, ob der Kunden sie im Sitzen oder Stehen isst. Das Ministerium will, dass bei Sitzgelegenheiten weiterhin 19 Prozent fällig werden und bei Stehtischen und -hockern der verminderte Satz gilt. Auch bei Imbissbuden, die nur mit einer Abladetheke aufwarten können, soll nicht mehr der volle Steuersatz greifen.
Als einen „großen Erfolg“ bezeichnet der Steuerexperte des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) Matthias Lefarth die Regelung. Monatelang hat sich der ZDH für eine handwerksgerechte Lösung eingesetzt. Nicht nur die Restauration sei in Teilen leichter geworden, auch eine größere Rechtssicherheit zeichne die Reform aus, sagt Lefarth.
Noch ist der Gesetzentwurf nicht auf dem Tisch. Der Steuerexperte empfiehlt von Nachzahlungen betroffenen Unternehmen jedoch ein Ruhen ihres laufenden Verfahrens zu beantragen. Geplant ist die Einführung der neuen Regelung zum 1. Januar 2013.
