Fokus

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Wer Mitarbeiter überwacht, sollte die gesetzlichen Vorgaben im Auge behalten. So stehen Sie rechtlich auf der sicheren Seite.


Berlin (mfi). Keimt der Verdacht auf, dass Mitarbeiter Geld aus der Kasse abzweigen oder Waren mitgehen lassen, heißt es: Beweise heranschaffen. Nur auf dieser Grundlage kommen Unternehmer vor Gericht im Ernstfall durch. Und die Beweise freilich müssen rechtlich einwandfrei sein. Nicht alles, was technisch möglich ist, findet die Billigung der Richter.Welche rechtlichen Grenzen Chefs aktuell gesetzt sind, hat das Internetportal akademie.de zusammengestellt. Diese Punkte sollten Sie besonders genau beachten:
 
I. Verdeckte Videoüberwachung
 
Für die heimliche Videoüberwachung gelten strenge Regeln. Um sie durchführen zu dürfen, muss der Unternehmer darlegen, dass eine bestimmte Straftat – etwa ein Diebstahl – begangen worden ist. Und es muss die Gefahr eine Wiederholungstat bestehen, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Zudem muss der Chef eine konkrete Vorstellung vom Tathergang haben – zum Beispiel: „Unter Verschluss gehaltenen Rezepturen werden heimlich kopiert.“Rechtliche Voraussetzung für die verdeckte Überwachung ist überdies, dass ein fest umrissener Personenkreis unter Verdacht steht. Ein Generalverdacht rechtfertigt die Maßnahme nicht.Generell gilt: Es dürfen nicht beliebig viele Orte überwacht, sondern nur potenzielle Tatorte wie Kassenraum oder Lager.
 
II. Offene Video-Überwachung
 
Hierfür gelten nicht so strenge Vorschriften. Die offene Überwachung ist erlaubt, wenn sie einem legitimen Ziel dient und im jeweiligen Fall verhältnismäßig ist. Wichtig: Bei der Einführung einer Überwachungsanlage hat gegebenenfalls der Betriebsrat ein Wörtchen mitzureden. 
 
III. Taschen–, Spindkontrollen
 
Dieser Form der Täterjagd hat der Gesetzgeber verboten. Taschen- und Spindkontrollen sind nur zulässig, wenn der verdächtige Mitarbeiter damit einverstanden ist. Wenn der Mitarbeiter sich querstellt, bleibt Arbeitgebern nichts anderes übrig, als die Polizei zu rufen. Dazu allerdings muss zumindest ein einfacher Tatverdacht vorliegen.
 
IV. Testkäufer
 
Personen mit Testkäufen zu beauftragen, erlaubt der Gesetzgeber, wenn Unternehmer nur auf diese Weise feststellen können, ob ihre Mitarbeiter ehrlich sind. Die Testkäufer dürfen nicht versuchen, Mitarbeiter zu einer Straftat anzustiften.



Artikel vom 01.09.2010
Drucken 

Weitere Nachrichten aus Fokus vom 01.09.2010:

Nulltoleranz aufheben
Zehn Prozent mehr Lohn
Bäckern steht das Wasser bis zum Hals
Finanzen in Frauenhänden
BLL verlegt Sitz nach Berlin
Gegenwehr gegen GEZ-Gebühr
Heimatgefühle
Ausgezeichnetes Engagement
Vorbildlicher Ausbilder
Vertrieb wird neu aufgestellt

Kommentare

Aktuelle Meldungen aus Fokus


Abonnenten Bereich



Hilfe




Rezept der Woche

Tomaten-Brötchen
Rezept der Woche Gebäck mit Haferkleie und getrockneten Tomaten mehr ...




ABZ Newsletter

Nutzen Sie als Abonnent kostenlos unseren wöchentlichen Informationsdienst per E-Mail.

Jetzt anmelden!