Aktuell
Verpackte Ware: Allergene auflisten
Neue Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel zu Allergenen in Kraft / Lose angebotene Waren davon ausgenommen

Bei unverpackten Backwaren müssen zwar weiterhin keine „allergenen“ Zutaten angegeben werden, doch für Nachfragen sollte eine Produktinfo vorhanden sein.
Laut BLL betreffen die aufgrund der Kennzeichnungspflicht vorgeschriebenen Angaben zwölf Hauptallergene, auf die die meisten Allergiker empfindlich reagieren, und damit über 90 % der Fälle. Als Lebensmittel betroffen sind glutenhaltiges Getreide, so Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon, sowie Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Milch und Schalenfrüchte wie Mandel, Haselnuss, Walnuss, Cashewnuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss und Queenslandnuss. Ferner betreffen die Vorschriften Sellerie, Senf, Sesamsamen beziehungsweise alle aus diesen hergestellten Erzeugnisse sowie Schwefeldioxyd und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l im verzehrfertigen Erzeugnis. In vielen Fällen werde sich in der Kennzeichnung bei der Bezeichnung der Zutaten nichts ändern, da sie bereits heute in der Zutatenliste möglicherweise allergene Rohstoffe erkennen ließen wie zum Beispiel bei Erdnüssen, Weizenmehl oder Sojabohnen, stellte der BLL fest. Änderungen würden jedoch dort erfolgen, wo Verkehrsbezeichnungen wie Lecithin, Paniermehl oder pflanzliches Öl nicht den notwendigen deutlichen Hinweis auf den potenziell allergenen Rohstoff geben, aus dem sie hergestellt worden seien. Hier müssten künftig Verkehrsbezeichnungen wie „Sojalecithin“, „Erdnussöl“ oder „Weizenpaniermehl“ gewählt werden.
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