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Urheberrecht beachten

Fernsehwiedergabe in Betrieben ist lizenzpflichtig


München (p). Aus Anlass der bevorstehenden Fußballweltmeisterschaft in Deutschland bietet die GEMA Sondertarife für die öffentliche Wiedergabe der Musik bei den Sportereignissen an. Denn viele Gastronomen möchten ihre Gäste in den Genuss der Fußballspiele kommen lassen und stellen zu diesem Zweck Fernsehgeräte oder Großbildschirme auf. Die während der Sportübertragungen gespielten Lieder, wie z. B. der WM-Song und Nationalhymnen, sind urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützt. Diese öffentliche Wiedergabe der Musik im Betrieb muss bei der GEMA angemeldet werden. Auch die Kommentare der Reporter sind urheberrechtlich geschützt.

Im Auftrag der VG WORT nimmt die GEMA diese Rechte ebenfalls wahr. Damit hier kein „Foul“ an den Urhebern begangen wird, muss der Gastronom die nötigen Lizenzen bei der GEMA erwerben.

Für die Zeit der Fußballweltmeisterschaft vom 9. Juni bis 9. Juli 2006 bietet die GEMA die Nutzung dieser Rechte zu einem günstigen Sondertarif an (inkl. 26 Prozent im Auftrag der Gesellschaft für Leistungsschutzrechte und 20 Prozent der VG WORT):

Vergütung je Fernsehgerät:

23,94 Euro (netto)

Vergütung bei Großbildschirmen:90,81 Euro (netto)

(ab 106 cm Bildschirmdiagonale)

Sofern bereits ein Vertrag für die Wiedergabe von Fernsehsendungen mit der GEMA besteht und keine weiteren Fernseher, Großbildschirme bzw. Leinwände genutzt werden sollen, besteht natürlich keine gesonderte Vergütungspflicht für die Fernsehwiedergabe während der Sportereignisse.

Ansprechpartnerin: Gaby Schilcher,

Tel.: (089) 48003-419,

E-Mail: gschilcher@gema.de


Artikel vom 05.01.2006
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