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Schweinegrippe ernst nehmen
SHB: Betriebsschließungsversicherung bedenken / Ansteckungsgefahr reduzieren
Königswinter (p). In den Medien wird in den letzten Monaten ausgiebig über den A/H1N1-Virus – der sogenannten Schweinegrippe – berichtet.
Eine mögliche Pandemie und ein Ansteigen der Todesfälle sind dabei die herausragenden Themen. Auch, dass sich die zurzeit mit einer schwachen Symptomatik verlaufende Krankheit durch Veränderung des Virus doch noch verschlimmern könnte, wird thematisiert.
Einige Betriebe des Nahrungsmittelhandwerks befürchten Betriebsschließungen bei Erkrankungen der Mitarbeiter, womit allerdings nach gegenwärtigem Stand nicht zu rechnen ist. Seit 3. Mai 2009 besteht bei einem Verdachts- oder Erkrankungsfall eine offizielle Meldepflicht von Ärzten, Krankenhäusern und Labore an das Gesundheitsamt. Die räumliche Isolation der Erkrankten wird als notwendig angesehen. Enge Kontaktpersonen werden informiert und zur Selbstbeobachtung bzgl. der Krankheitssymptome angehalten. Die Einhaltung der Hygienevorschriften wird angemahnt und das Händewaschen als wichtige Maßnahme empfohlen.
Somit ist bei dem derzeitigen Verlauf der Grippe nicht mit weiterführenden Regelungen, die den Geschäftsbetrieb im Nahrungsmittelhandwerk einschränken, zu rechnen. Dieses kann sich aber bei Veränderung des Virus und der damit zu erwartenden stärkeren Symptomatik ändern.
Betriebsschließung versichert
Ein Betrieb des Nahrungsmittelhandwerks, kann sich durch den Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung infolge Seuchengefahren vor eventuellen finanziellen Folgen absichern.
Die SHB Allgemeine Versicherung VVaG als Spezialversicherer des Bäcker- und Nahrungsmittelhandwerks bietet diesen Schutz seit Jahren an. Da der Influenzaerreger unter den Versicherungsschutz fällt, gilt dieses auch für den Typ A/H1N1.
Die Betriebsschließungsversicherung kann als Bestandteil der SHB-Spezialversicherung (Multi-Line-Absicherung) gewählt oder auch als separater Vertrag abgeschlossen werden.
Sie ist geeignet für alle Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten, verpacken oder verteilen.
Versichert ist die Schließung des Betriebes aufgrund behördlicher Veranlassung wegen Seuchengefahr. Abgedeckt sind unter anderem entgehender Gewinn, fortlaufende Kosten, Wiedereröffnungskosten und Warenschaden, der , infolge behördlich angeordneter Entseuchung oder Vernichtung entstanden ist - auch ohne Betriebsschließung.
Versicherungsschutz besteht nur für die Betriebsstellen, die im Versicherungsschein benannt sind. Grundsätzlich sind alle Waren versichert, die dem Versicherungsnehmer gehören und sich in einer dieser Betriebsstellen befinden.
Vorbeugendes Verhalten
Wichtig ist im Zusammenhang von eventuell zunehmenden Krankheitsfällen durch die Schweinegrippe, die Mitarbeiter zum Beispiel per Aushang zu informieren, wie sie sich vorbeugend verhalten können, um die Ansteckungsgefahr zu reduzieren.
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