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Ross und Reiter sollen genannt werden

Verbraucherinformationsgesetz beschlossen / Behörden informieren bei Verstößen


Berlin (age). Das Verbraucherinformationsgesetz ist auf den Weg gebracht. In der vergangenen Woche beschloss das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für einen entsprechenden Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen. Kernpunkte sind eine erweiterte Befugnis der Behörden, die Öffentlichkeit unter Nennung der Namen von Unternehmen und Produkten über marktrelevante Vorkommnisse zu informieren, sowie ein Auskunftsanspruch der Verbraucher auf Behördeninformationen.

Bundeslandwirtschaftsminister Horst Seehofer wertete den Entwurf als „Durchbruch zu mehr Verbraucherinformation und Markttransparenz“. Die vorgesehenen Regelungen schafften einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Informationsbedürfnissen der Verbraucher und den schützenswerten Interessen von Unternehmen. Das Gesetz regle die Rechte der Verbraucher auf Information ohne negative Auswirkungen auf Wirtschaftsbeteiligte, deren Erzeugnisse ohne Beanstandungen seien.

Die Koalition begründet ihren Entwurf mit der Zunahme von Unregelmäßigkeiten bei der Herstellung, Lagerung und Lieferung von Lebens- und Futtermitteln.

Im Rahmen der geplanten erweiterten Befugnis der Behörden zur Information der Öffentlichkeit sollen künftig auch dann Hersteller- und Produktnamen genannt werden können, wenn die betreffenden Erzeugnisse nicht mehr auf dem Markt vorhanden oder bereits verzehrt sind. Daneben soll die für die Behörden geforderte Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen zugunsten des öffentlichen Interesses bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit erleichtert werden. Die zuständigen Stellen sollen damit verpflichtet werden, in wichtigen Fällen wie Gesundheitsgefahren und Rechtsverstößen Öffentlichkeit von sich aus zu informieren. Zudem sollen Strafverfolgungsbehörden künftig die Lebensmittelüberwachung über die Einleitung von Ermittlungsverfahren informieren müssen.

Dem Auskunftsanspruch soll nicht stattgegeben werden, wenn dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vergleichbare wettbewerbsrelevante Infos offenbart würden.


Artikel vom 13.04.2006
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