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Rechtslage hat sich etwas entschärft

Cumarin in Zimtgebäck: sogenannter Orientierungswert soll als Obergrenze gelten


Stuttgart (p). In der Vorweihnachtszeit des vergangenen Jahres wurde zwischen Lebensmittelwirtschaft und Lebensmittelüberwachung die Problematik erhöhter Werte des Geschmacksstoffes Cumarin in zimthaltigen Lebensmitteln diskutiert. Bis heute konnte nicht eindeutig geklärt werden, inwiefern für diesen Inhaltsstoff die Aromenverordnung anwendbar ist und ob dann der dort vorgesehene Höchstwert von 2 mg/kg Gebäck gilt.

Wer als Bäckereibetrieb ganz sicher gehen will, die Aromenverordnung einzuhalten, kann wie folgt vorgehen: Der Einsatz von Zimt sollte auf 1 bis max. 2 Prozent der Teigmasse beschränkt bleiben. Darüber hinaus kann über die Bäkos Zimt mit besonders niedrigem Cumaringehalt, der sogenannte Ceylonzimt, bezogen werden. Hier kann sich der Bäcker vom Lieferanten versichern lassen, dass der Zimt nicht mehr als 100 mg Cumarin pro kg Zimt enthält.

Wie die ABZ aus gut unterrichteten Kreisen erfahren konnte, haben sich inzwischen Veränderungen ergeben, die die Rechtslage für das diesjährige Weihnachtsgeschäft etwas entschärfen: Die für den Vollzug des Lebensmittelrechts zuständigen Bundesländer haben sich darauf verständigt, für Backwaren, die das Wort Zimt im Namen führen, einen sogenannten Orientierungswert von 20 mg Cumarin/kg des Lebensmittels und für andere zimthaltige Backwaren einen Wert von 15 mg Cumarin/kg zu akzeptieren. Diese Werte entsprechen den Vorschlägen, die die Bundesregierung im Rahmen der geplanten Neuordnung des Aromenrechts auf europäischer Ebene gemacht hat.

Aromenverordnung modifiziert

Dies hat zur Folge, dass sogar der billigere und geschmacksintensivere Cassiazimt verwendet werden kann. Hierfür kann in der Regel ein Cumarinwert in Höhe von 3500 mg/kg Zimt vom Lieferanten garantiert werden. Inzwischen wurde auch die deutsche Aromenverordnung modifiziert. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Aromenverordnung durch einen erhöhten Wert von Cumarin stellt künftig nicht mehr eine Straftat nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch dar, sondern ist nur noch als Ordnungswidrigkeit zu werten. Man kann nur hoffen, so heißt es, dass die europäische Verordnung mit den großzügigeren Werten für Cumarin alsbald veröffentlicht wird. Denn sicherlich werde nicht nur die Lebensmittelwirtschaft, sondern auch die Lebensmittelüberwachung dankbar sein, wenn die seit über einem Jahr bestehende Verunsicherung ein verbindliches Ende findet.


Artikel vom 25.10.2007
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