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Neues LFBG soll doch jetzt kommen

Kompromiss zum Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch / Verbraucherinforechte sollen gestrichen werden


Berlin (age). Das neue Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) wird aller Voraussicht nach doch noch in dieser Legislaturperiode Rechtskraft erlangen. Die von der Koalition angestrebte gesetzliche Verankerung von Verbraucherinformationsrechten wird es jedoch bis auf weiteres nicht geben. Eine vom Vermittlungsausschuss eingesetzte Arbeitsgruppe einigte sich in der vergangenen Woche auf einen Kompromiss zum Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts.

Gestrichen wurden die ursprünglich vorgesehenen Informationsrechte der Verbraucher gegenüber Behörden. Dagegen verständigte sich die Arbeitsgruppe auf Vorschriften, nach denen die zuständigen Behörden im Gefahrenfall Auskunft über Lebens- und Futtermittel oder die entsprechenden Unternehmen geben können. CDU und CSU begründeten ihre ablehnende Haltung gegenüber einer Verankerung von Verbraucherinformationsrechten mit der Notwendigkeit, diesen Bereich in einem umfassenden Verbraucherinformationsgesetz zu regeln. Eine entsprechende Initiative werde es in der kommenden Legislaturperiode seitens der Union geben. Der Vermittlungsausschuss wird mit großer Wahrscheinlichkeit in dieser Woche dem Vorschlag der Arbeitsgruppe zustimmen. Der Bundesrat könnte das Gesetz auf seiner nächsten Sitzung am 17. Juni 2005 beschließen. Möglicherweise stimmt der Bundestag noch am gleichen Tag dem Gesetz ebenfalls zu.

In dem Gesetz werden eine Reihe von nationalen Vorschriften im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit an die Vorgaben des EU-Rechts angepasst. Künftig sollen bei den Überwachungsvorschriften und den Regelungen über die Straf- und Bußgeldbewehrung einheitliche Standards gelten. Lebens- und Futtermittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände sollen nach den gleichen Rechtsgrundlagen in Bezug auf Gesundheitsgefahren und Irreführung geprüft werden.

Nach dem neuen Wortlaut sollen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen die Öffentlichkeit über ein Lebens- und Futtermittel auch unter Nennung des Herstellers und des In-Verkehr-Bringers informieren können. Dazu sollen konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, dass im Einzelfall von dem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht und die Unsicherheit aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht innerhalb des gebotenen Zeitraums behoben werden kann. Zudem soll gewährleistet sein, dass die namentliche Nennung des beanstandeten Erzeugnisses oder Herstellers Voraussetzung dafür ist, dass wirtschaftliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber ähnlicher Produkte vermieden werden können. Insgesamt soll eine Information der Öffentlichkeit nur zulässig sein, wenn hieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht und dieses gegenüber den Belangen der Betroffenen überwiegt.


Artikel vom 16.06.2005
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