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Neue Widerrufsbelehrung

Bei Online-Geschäften Anpassung nötig


Koblenz (p). Wer als Handwerker einen Onlineshop betreibt, sollte seine Vertragsbedingungen überarbeiten, um der Gefahr zu entgehen, abgemahnt zu werden. Denn seit 11. Juni 2010 sind wichtige Gesetzesänderungen im Fernabsatzrecht in Kraft getreten. Diese betreffen vor allem die vorgeschriebene Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht. Außerdem wurden die Bedingungen für die Rücksendekosten verschärft, wie verschiedene Handwerksblätter berichten. Der Gesetzgeber macht es den Händlern jetzt allerdings etwas leichter:

Denn im Zuge der Gesetzesänderung wurden auch die Muster für eine Widerrufsbelehrung und die Rückgabebelehrung neu gefasst und in den Gesetzesrang erhoben. Wer diese Muster benutzt, ist rechtlich auf der sicheren Seite (siehe Link am Ende des Textes).

Außerdem hat die Rechtssprechung die Voraussetzungen für die Übernahme der Rücksendekosten durch den Kunden verschärft. „Jeder Online-Händler sollte seine Vertragsbedingungen prüfen und anpassen, sonst droht eine Abmahnung“, warnt zum Beispiel Dr. Grischa Kehr von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn. Grundsätzlich kann der Händler die Rücksendekosten dem Käufer in Rechnung stellen, wenn der Wert der Sendung 40 Euro nicht übersteigt oder – bei einem höheren Wert –innerhalb der Widerrufsfrist noch keine Bezahlung erfolgte. Bisher wurde es als ausreichend angesehen, wenn der Käufer in der Widerrufserklärung, die ihn über das Rücksendungsrecht belehrt, auf die Kostenübernahme hingewiesen wurde. Der Versender konnte dazu in der AGB-Infoverordnung auf eine entsprechende Mustererklärung zurückgreifen.

Jetzt ist eine „gesonderte Vereinbarung“ nötig. Das heißt es muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingenden erkennbar sein, dass es sich um eine „Vereinbarung“ handelt.

Mehr dazu unter:

www.trustedshops.de


Artikel vom 14.07.2010
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