INTERVIEW der woche
Kompetenzgerangel blockiert klare Regeln
ABZ: Gammelfleisch und Co. ziehen immer wieder die Medien auf die Lebensmittelbranche. Wie sehen Sie hier die gegenwärtigen Entwicklungen?
Martin Müller: Derartige Skandale bekommen deswegen viel Aufmerksamkeit, weil hier die innersten Gefühle der Verbraucher angesprochen werden. Wer will schon Ekel erregende Lebensmittel essen? Nach den Skandalen 2005 gab es erste Bestrebungen von Bund und Ländern zur Verbesserung. Vom Ministerium Seehofer wurden zehn Forderungen aufgestellt, die jedoch nicht oder nur sehr schleppend umgesetzt wurden. Nach den Skandalen 2006 wurden wieder – diesmal 13 – Forderungen aufgestellt, die zum Teil auf dem Weg gebracht wurden. Problem im Lebensmittelrecht ist die Kompetenzteilung zwischen Bund und Ländern. Während der Bund Vorgaben macht, sollen die Länder diese umsetzen. Hier bleibt viel auf dem Weg. Wichtig wäre z. B. dass die AVV-Rüb, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift, eins zu eins umgesetzt würde. Hierin ist zum Beispiel die Risikobewertung der Betriebe geregelt. Betriebe mit großen Risiken, wie Hackfleischproduzenten, müssten demnach fast täglich kontrolliert werden. Betriebe mit kleinen Risiken, wie Getränkemärkte, müssten höchstens alle drei Jahre einmal kontrolliert werden. Der Lebensmittelkontrolleur kann dies gut regeln, da die Vorgaben in der Verwaltungsvorschrift hinterlegt sind und sein Fachwissen zum Tragen kommt.
ABZ: Gerade Kleinbetriebe beklagen die zunehmende Flut von Gesetzen und Verordnungen. Blickt die Lebensmittelkontrolle hier überhaupt noch durch?
Martin Müller: Sicherlich kann die Lebensmittelkontrolle manchmal eher die Gesetze verstehen wie ein Unternehmer. Wir haben ja täglich damit zu tun. Klar ist auch, dass wir eine ganz große Flut von Gesetzen und Verordnungen zu beachten haben.
Für die Betriebe ist als erstes das Hygienepaket der EU, und insbesondere die EU-Verordnung 852/2004, besser bekannt unter der Lebensmittelhygiene Verordnung, besonders wichtig. Hier haben gerade auch Kleinbetriebe eine Chance, den ganzen Vorgaben Herr zu werden, denn hier ist festgelegt, dass die anerkannten Leitlinien der Verbände als ausreichend angesehen werden können. Wer also die Leitlinien seines Verbandes entsprechend umsetzt, der ist auf dem richtigen Weg.
ABZ: Die meisten Gesetze kommen inzwischen von der EU. Wie bringt Ihr Verband seine Erfahrungen und sein Wissen in die Gesetzgebung mit ein?
Martin Müller: Wenn Gesetzesvorhaben im Bundestag besprochen werden, dann werden wir als Fachleute schon angehört. Gegenwärtig ist ja die Durchführungsverordnung für das Hygienepaket in der Gesetzgebungsphase. 17 bisher gültige Verordnungen wurden durch die EU-Gesetzgebung übermantelt und müssen jetzt durch eine Mantelverordnung ersetzt werden. Auf Seiten der EU ist es zugegebenener Maßen schwierig Einfluss zu nehmen. Wir haben hier unseren europäischen Dachverband EWFC, der unsere Positionen mit einbringt. Doch man sieht erst sehr spät, wie erfolgreich man war.
ABZ: Seit 1. Januar 2006 ist HACCP verpflichtend in lebensmittelverarbeitenden Betrieben der EU. Welche Erfahrungen haben Sie hier bisher gemacht?
Martin Müller: HACCP ist schon seit 01.07.1998 verpflichtend. Neu ist seit 01.01.2006 die verpflichtende Dokumentation. Bisher musste jeder seine Hygienemaßnahmen darlegen, jetzt müssen sie dokumentiert werden. Hier helfen die Vorlagen der einzelnen Verbände, wie etwa des Zentralverband des deutschen Bäckerhandwerks, den Betrieben ganz gut.
ABZ: Sie sprechen sich für eine freiwillige Kennzeichnung mit einer Art „Hygienesmiley“ aus. Was versprechen Sie sich davon und wie soll dies funktionieren?
Martin Müller: Der Hygienesmiley soll die Unternehmer dazu bewegen ihre Betriebe noch genauer anzuschauen. Er soll jedoch keine zusätzlichen Kontrollen hervorrufen. Vielmehr soll er aus den normalen Kontrollen heraus erwachsen und freiwillig von den Betrieben erworben werden. Bekommen können ihn die Betriebe mit einer sogenannten „dünnen Akte“, also die, bei denen in den letzten drei Kontrollen bzw. in den letzten drei Jahren keine Beanstandungen waren. Dann die Betriebe, die nach der Normkontrolle mindestens mit „befriedigend“ in der Risikobewertung eingestuft wurden. Der Smiley gilt dann mindestens ein Jahr oder bis zur nächsten Kontrolle. Nach außen kann der Hygienesmiley dokumentieren, dass im Betrieb das HACCP-Konzept erfolgreich umgesetzt und eine gute Basishygiene vorhanden ist. Der Hygienesmiley dient also sehr gut auch zur Werbung. (pf)
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