Nachrichten
Keine Kopfbedeckungspflicht im Verkauf
Übereinstimmung der Bundesländer / „Eifrige“ Kontrolleure gaben Anlass zur Klarstellung

Laut EU-Recht ist das Tragen einer Kopfbedeckung im Verkauf keine zwingende Pflicht; – ob es ratsam ist, nicht nur wegen hygienischer Sicherheit, sondern einer attraktiven Optik, darf jeder Betrieb selbst entscheiden. Foto: Marché Foto: March
In dieser Auffassung bestehe unter allen Bundesländern Übereinstimmung, teilte das Ministerium dem Bäckerinnungs-Verband (BIV) mit. Auf diese Klarstellung hatte der BIV mit einer Anfrage bei Verbraucherschutzminister Hans-Heinrich Ehlen gedrängt, nachdem bekannt geworden war, dass staatliche Lebensmittelkontrolleure in Innungsversammlungen und bei Betriebsbesuchen das Tragen von Kopfbedeckungen für Verkaufspersonal zur Pflicht gemacht hatten. In seiner Antwort auf die BIV-Eilanfrage bezieht sich jetzt das Landesministerium auf die EU-Verordnung 852/2004, laut der schützende Kopfbedeckungen nicht erforderlich seien, „wenn das Herstellen und Behandeln der Lebensmittel unter den Augen des Verbrauchers zur unmittelbaren Abgabe erfolgt.“ Die Lebensmittelüberwachungsbehörden in Niedersachsen seien entsprechend unterrichtet worden.
LIM Karl-Heinz Wohlgemuth und BIV-Geschäftsführerin Bettina Emmerich-Jüttner begrüßten die Klarstellung des Ministeriums: „Damit wird die bisherige Praxis bestätigt, dass die Bäckereien bei der Einhaltung der Hygienegrundsätze eigenverantwortlich handeln.“
Weitere Nachrichten aus Fokus vom 11.02.2009:
Neuer Chef bei WP in Österreich
Firmenauftritt konkretisiert
Weitere Ausdehnung des Bio-Marktes
Baufortschritt nach Zeitplan
Ein Herz für Kinder
Ehrenwertes Wunschdenken?Kommentar
Den typischen Bio-Käufergibt es nicht
Eignung wieder nachweisen
Bäckernachwuchs am Ende der Tabelle
Finanzierungsgrundlage gekippt

RSS

Zur Bildergalerie "Backkongress 2011"