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Health Claim: Nährwertprofile fehlen

Werbeverbot für ungesunde Lebensmittel / Gesetz ohne Basis beschlossen / Ernährungserziehung per Gesetzbuch


Stuttgart. (kh) Das vom europäischen Parlament gebilligte Werbeverbot für ungesunde Lebensmittel wirft mehr Fragen auf als es Antworten gibt. Die strengen Auflagen der neuen Verordnung sollen vor allem die Werbung für Produkte mit hohem Zucker-, Fett-, Salz- oder Alkoholgehalt beschränken. Der Verbraucher wurde in der Vergangenheit schlicht für dumm verkauft, als beispielsweise auf Fruchtgummitüten zu lesen war: fettfrei. Klar war das Produkt fettfrei, aber über den Zuckergehalt schwieg sich die Werbung schlicht aus.

Positivliste

Das kuriose an der vom Parlament beschlossenen Regelung ist die Erstellung einer Positivliste. Zulässig sind nach dem Willen aus Brüssel nur noch gesundheitsbezogene Angaben, die die Europäische Kommission binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in einer Positivliste zusammenstellt. Das Werbeverbot gilt, wogegen genau, das wird im Laufe der nächsten drei Jahre mit Hilfe der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) entwickelt. Bis zur Regelung durch die EBLS dürfen die gesundheitsbezogenen Angaben weiter verwendet werden. Nährwertbezogene Angaben dürfen in Zukunft auch dann noch ausgelobt werden, wenn bei nur einem der drei heiklen Bestandteile (Salz, Zucker, Fett) der Grenzwert – den noch keiner kennt – überschritten wird. Allerdings muss dann der „böse“ Nährwert deutlich ausgewiesen sein.

Welche nährwertbezogenen Angaben überhaupt ausgelobt werden dürfen, regelt ein Anhang der Verordnung. Beispielsweise darf mit den Bezeichnungen „ballaststoffreich“, „ohne Zuckerzusatz“, oder „eiweißreich“ geworben werden. Neben dem noch zu bestimmenden Nährwertprofil müssen die Produkte dann zusätzlich bestimmte Eigenschaften aufweisen.

Ballaststoffreich im Sinne der Verordnung sind dann nur solche Produkte, die mindestens 6 g Fasern auf 100 g Produkt enthalten.

Ein Problem bei der Verordnung sind Handels- bzw. Markennamen, die im Namen bereits einen gesundheitsbezogenen Werbeeffekt hervorrufen. Hier gibt es eine Übergangsfrist von 15 Jahren. Danach muss der Hersteller dann tatsächlich nachweisen können, das sein Produkt hält, was der Name verspricht. Kann das nicht nachgewiesen werden, ist der Name futsch.

Vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung ist inzwischen in vielen Bereichen erlaubt. Auch in Bezug auf gesundheitsbezogene Aussagen machen die Hersteller gern davon Gebrauch. Beispielsweise wird in der Werbung behauptet, dass der Verzehr einer bestimmten Menge Schokolade genau so viel Kalzium zuführt wie das Trinken von Milch. Derartige Aussagen sind in Zukunft grundsätzlich verboten. Grundsätzlich gilt auch ein Werbeverbot mit gesundheitsbezogenen Aussagen für Getränke mit einem Alkoholgehalt ab 1,2%. Schwierig ist vor allem für kleine und mittlere Unternehmen die Pflicht für neue Produkte, eine Zulassung zu bekommen.

Zulassung wird Pflicht

Ein neues Lebensmittel muss der Verordnung zur Folge offiziell zugelassen sein, sonst darf man nicht damit an den Verbraucher. Kleinen und mittleren Unternehmen will die Kommission bei der Zulassung neuer Produkte helfen. In jedem Fall wird somit die Einführung von Innovationen verzögert und für viele Betriebe erschwert bis bürokratisch unmöglich gemacht.

Hintergrund des Gesetzes ist zum einen, die Irreführung der Verbraucher durch falsche bzw. falsch gewichtete Werbeaussagen zu unterbinden. Die zweite Intention des Gesetzes ist der Kampf der Kommission gegen die besorgniserregende Zunahme des Übergewichts in den meisten EU-Staaten. Während der Kompromiss zwischen Ministerrat und Parlament von vielen als kleinster gemeinsamer Nenner gelobt wird, häuft sich auch die Kritik vieler Verbände gegen die neue Verordnung. In jedem Fall bremst es die Wirtschaft bei der Einführung von Innovationen.


Artikel vom 24.05.2006
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