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Gewachsene Strukturen haben Vorrang

Städte dürfen Ansiedelung von Discountern begrenzen


Leipzig (ke). Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Ende vergangenen Jahres in einem Urteil die Entscheidung der Stadt Köln bestätigt, einem Discounter (Plus) keine Baugenehmigungen zu erteilen. Die Richter stellten sich damit hinter die Entscheidung der Baubehörden, welche die Errichtung neuer Discount-Märkte für unzulässig hielten, weil dadurch Geschäfte in einem sogenannten zentralen Versorgungsbereich geschädigt werden könnten. Geklagt hatten zwei Lebensmitteldiscounter, die sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelbetriebs in München bzw. Köln wenden.

Verbrauchernahe Versorgung

Bei dem Ansiedelungsstopp für Aldi in München verwies der vierte Senat des Bundesverwaltungsgerichts das Verfahren zur Prüfung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Das Bundesverwaltungsgericht berief sich bei seinem Urteil auf den §9 des Baugesetzbuches. Der Paragraf bestimmt unter Absatz 2a, dass im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden in den kommunalen Bebauungsplänen festgelegt werden darf, dass bestimmte bauliche Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind. Dabei seien insbesondere die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche zu berücksichtigen. Außerdem verwiesen die Richter auf §34, Abs. 3 BauGB, der unmissverständlich festhält: „Von Vorhaben (…) dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein." Ziel ist die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung.

Künftig können Gemeinden dem Expansionsdrang der Discounter also mit dem Hinweis stoppen, dass deren Niederlassungen alteingesessenen Geschäften schaden könnten.


Artikel vom 10.02.2010
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