Aktuell

Gesetzesinitiative gegen Zwangsrente

GmbH-Geschäftsführer bleiben von Zahlungen in die Rentenversicherung befreit / Erfolgreiche Lobbyarbeit des ZDH


Stuttgart (kh). Das Urteil des Bundessozialgerichtes in Kassel, bei dem ein GmbH-Geschäftsführer zur Zahlung von Rentenversicherungsprämien in die gesetzliche Rentenversicherung verdonnert wurde, hat für ziemlichen Wirbel gesorgt.

Die Übertragung des Urteils hätte für viele Geschäftsführer zur Zwangsmitgliedschaft in der maroden staatlichen Rentenkasse geführt.

Lobbyarbeit zahlt sich aus

Gegen die Auslegung und Übertragung dieses Urteils sind die Verbände, auch der ZDH (Zentralverband des Deutschen Handwerks) Sturm gelaufen: mit Erfolg!

In zahlreichen Gesprächen auch mit dem Bundesarbeitsminister Franz Müntefering wurde erreicht, dass die Bundesregierung eine Gesetzesänderung auf den Weg bringen will, die eindeutig klarstellt, wer versicherungspflichtig ist und wer nicht.

Die Problematik liegt bisher in der buchstabengetreuen Umsetzung des Gesetzes gegen Scheinselbständigkeit.

Darin unterliegt die Person, die lediglich für einen Arbeitgeber tätig ist, generell der Rentenversicherungspflicht. Somit bedeutet dies: Jeder geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, der nur für diese allein tätig ist, wäre scheinselbständig und müsste somit Beiträge in die gesetzlichen Rentenkassen zahlen.

Der Wille des Gesetzgebers

Diese Auslegung läuft eindeutig gegen den Willen des Gesetzgebers, der mit dem Gesetz gegen die Scheinselbständigkeit lediglich gegen Unternehmen vorgehen wollte, die ihre Arbeitnehmer zu Selbstständigen machen und dann auf deren Kosten und Risiko als Subunternehmer beschäftigen.

Im Vorgriff auf die Gesetzesinitiative der Regierung hat Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Dachorganisation der gesetzlichen Rentenversicherer entschieden, GmbH-Geschäftsführer nicht als versicherungspflichtig im Sinne des Sozialgesetzbuches einzustufen.

Damit sind die Forderungen der Verbände gegen die Einführung einer Rentenversicherungspflicht vollständig erfüllt worden.

Urteil hat Bestand

Das Urteil des Bundessozialgerichtes hat trotz der politischen Initiative Bestand und auch Signalwirkung. GmbH-Geschäftführer, die ein Ein-Mann-Unternehmen ohne jegliche Beschäftigte führen, unterliegen der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Tatsache ist bei der Gründung von Ein-Mann-GmbHs für die Zukunft auf jeden Fall zu berücksichtigen.

Sie entkommen der Zwangsmitgliedschaft nur noch für den Teil des Einkommens, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitnehmer in den alten Bundesländern 5.250 Euro, für Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern 4.400 Euro Brutto im Monat (Werte für 2006).


Artikel vom 13.04.2006
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