Aktuell
Farbcodes zur besseren Unterscheidung
Europaparlament fordert Ausweitung des EU-Bezeichnungsschutzes (g.g.A./g.U.)
Brüssel (age). Das Europäische Parlament drängt auf eine Ausweitung des EU-Bezeichnungsschutzes. Mit breiter Mehrheit sprachen sich die Europaabgeordneten dafür aus, die Möglichkeit zu schaffen, damit künftig auch Weinessig, Korinthenessig, Beerenwein, Salz, Gewürze und Kräutermischungen als geschützte geografische Angaben (g.g.A.) und geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) eingetragen werden können.
Die einzigen in der Gemeinschaft derzeit schutzfähigen Lebensmittel sind Bier, andere Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten, Backwaren, natürliches Gummi und Harz, Senfpaste und Teigwaren als (g.g.A.) und (g.U.). Als garantiert traditionelle Spezialität sollen in Zukunft hingegen nur mehr solche Erzeugnisse eingetragen werden können, die schon vor dem Zweiten Weltkrieg auf dem Markt waren. Den Vorschlag der Europäischen Kommission, zur Umsetzung des Urteils der Welthandelsorganisation (WTO) das EU-Schutzsystem stärker für Bezeichnungen aus Drittländern zu öffnen, unterstützt das Parlament zwar; um zu vermeiden, dass die europäischen Verbraucher die Gemeinschaftszeichen fälschlicherweise mit dem Ursprung eines Erzeugnisses verwechseln, verlangen die Abgeordneten aber, dass sowohl der Herkunfts- als auch der Verarbeitungsort verpflichtend auf dem Etikett angegeben werden müssen. Außerdem fordern die Parlamentarier, in der WTO ein multilaterales Register für geschützte Bezeichnungen einzurichten.
Das Hohe Haus teilt die Absicht der Kommission, die Verwendung der Gemeinschaftslogos für g.g.A., g.U. und garantiert traditionelle Spezialitäten verbindlich vorzuschreiben. Zur besseren Unterscheidung sollten die drei Schutzarten aber mit spezifischen Farbcodes gekennzeichnet werden. Spätestens zehn Jahre nach dem In-Kraft-Treten der neuen Schutzbestimmungen sollen die Erzeugung, Herstellung und Verarbeitung von g.g.A. und g.U. vollständig in dem geografischen Gebiet durchgeführt werden müssen, auf den sich der Schutz bezieht. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen für die Herstellung des geschützten Produkts jedoch auch nach diesem Zeitpunkt Grunderzeugnisse aus einem anderen Gebiet verwendet werden können. So soll das Herstellungsgebiet des Grunderzeugnisses begrenzt sein, die Erzeugung des Erzeugnisses jedoch besonderen Bedingungen unterliegen.
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