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Erstattung der Energiesteuer

Gesetzesänderung ermöglicht höhere Erstattungen


Stuttgart (p). Mit dem Jahressteuergesetz 2009 steht es fest: Die Erstattungsmöglichkeiten der Energiesteuer auf Heizöl erweitern sich, bestätigt Energieberaterin Andrea Stanzel.

Ursprünglich wurde die Erstattung beim so genannten „Spitzenausgleich“ mit Wirkung ab 1. 1. 2007 gestrichen. Daher konnten nur noch Erstattungsanträge auf „Entlastung für Unternehmen“ nach § 54 EnergieStG gestellt werden. Im Dezember letzten Jahres wurde über eine Neuregelung entschieden. Es wird wieder Erstattungen für Heizöl im „Spitzenausgleich“ geben. So können 4,09 Euro je 1000 Liter jetzt zusätzlich vergütet werden.

Anspruch rückwirkend

Der Sockelbetrag in Höhe von 307,50 Euro ist – wie vorher auch – zu überschreiten. Inwieweit dies der Fall ist, muss im Einzelfall errechnet werden. Der jeweilige Strom- , Erdgas- , Flüssiggas- und Heizölverbrauch sowie die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge spielen hier eine entscheidende Rolle.

Der Anspruch auf Erstattung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2007, so Andrea Stanzel weiter. Da die Antragsfrist für das Jahr 2007 am 31. 12. 2008 abgelaufen ist, müssten hier von Seiten der Behörden interne Regelungen getroffen werden. Teilweise haben aber die Bearbeiter in den Hauptzollämtern noch keine Anweisung darüber, wie die organisatorische Abwicklung erfolgen soll. Auf alle Fälle gilt: Wer vorsorglich beantragt hat, sollte in nächster Zeit automatisch einen Erstattungsbescheid erhalten. Eine andere Variante dafür wäre, umgehend einen formlosen Antrag beim Hauptzollamt einzureichen.

Voraussetzung ist allerdings immer, dass für 2007 bereits ein Antrag nach § 54 EnergieStG gestellt wurde. Andernfalls verfällt der Anspruch für das Kalenderjahr 2007. Anträge können dann ab dem Vergütungsjahr 2008 gestellt werden.


Artikel vom 14.01.2009
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