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EU-Ökolabel wird Basis nationaler Logos
Ökoverordnung beschlossen / Gentechnikverbot im Ökolandbau bleibt erhalten
Luxemburg (age). Die neue EU-Ökoverordnung ist beschlossen. Gegen den Widerstand Ungarns, Belgiens, Italiens und Griechenlands haben sich die EU-Agrarminister auf einen Kompromiss geeinigt, der den ökologischen Landbau ab 1. Januar 2009 auf eine neue rechtliche Grundlage stellt.
Danach dürfen verarbeitete Erzeugnisse künftig nur dann als Ökoware verkauft werden, wenn sie einen Bio-Anteil von mindestens 95 Prozent aufweisen; die Verwendung des EU-Ökologos ist für diese Produkte ebenso Pflicht wie die Angabe des Ursprungs. Zusätzlich sind nationale oder private Logos möglich, die auf strengeren Normen basieren können. Das Gentechnikverbot im Ökolandbau bleibt erhalten, und die geltende Kennzeichnungsschwelle von 0,9 Prozent für zufällige Genverunreinigungen in Lebens- und Futtermitteln wird explizit auf Ökoprodukte ausgeweitet. Damit können Lebens- und Futtermittel mit einem zufälligen Gentechnikanteil bis zu diesem Schwellenwert als Ökoerzeugnisse verkauft werden. Nach dem bisherigen Rechtsstand konnten Nahrungs- und Futtermittel theoretisch auch dann als Ökoprodukte verkauft werden, wenn ihr unbeabsichtigter GVO-Anteil 0,9 Prozent überschritt.
Mit Blick auf die bis zum Schluss umstrittene Ausnahmeregelung für den Einsatz von gentechnisch veränderten Zusatzstoffen verständigten sich die Minister darauf, nur solche Enzyme und Vitamine zuzulassen, die mit Hilfe von GVO hergestellt wurden, aber nicht aus solchen bestehen. Voraussetzung ist, dass am Markt keine Zusatzstoffe verfügbar sind, die ohne Gentechnik gewonnen wurden. Bei Bioprodukten aus Drittländern ist die Verwendung des EU-Ökologos freiwillig, doch wenn es genutzt wird, muss gleichzeitig auf den außergemeinschaftlichen Ursprung hingewiesen werden.
Bei verarbeiteten Produkten mit einem Bio-Anteil von weniger als 95 Prozent dürfen nur einzelne Bestandteile in der Zutatenliste als Ökoware ausgewiesen werden. Bei zusammengesetzten unverarbeiteten Lebensmitteln sind nur dann Hinweise auf den Ökolandbau gestattet, wenn alle Bestandteile aus der biologischen Landwirtschaft stammen.
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