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Deutliche Nachbesserungen gefordert
Unternehmensteuerreform: Handwerk und Handel beklagen Thesaurierungsrücklage
Berlin (hk). Handwerk und Einzelhandel wenden sich gemeinsam gegen eine von ihnen festgestellte Mittelstandslücke in der geplanten Unternehmensteuerreform. Ohne Nachbesserungen bei der Behandlung einbehaltener (thesaurierter) Gewinne gebe es kaum Entlastungen für die Personenunternehmen.
In einer gemeinsamen Erklärung von ZDH und Hauptverband des deutschen Einzelhandels (HDE) heißt es, nach der derzeit geplanten Ausgestaltung werde die Thesaurierungsrücklage nicht greifen können. Diese Rücklage dürfte allenfalls für sehr wenige Unternehmen ein gangbarer Weg sein. Die weit überwiegende Mehrheit der Unternehmen wäre damit von den zugesagten Tarifsenkungen ausgeschlossen.
Grund sei der vorgesehene Zwang, Entnahmen immer zuerst aus der Thesaurierungsrücklage tätigen zu müssen – mit einer Nachversteuerung von 25 Prozent Abgeltungssteuer. Und zwar selbst dann, wenn bereits voll nach dem Regelsatz versteuertes Kapital im Betrieb vorhanden ist. Es könne nicht sein, dass Betriebsinhaber in Jahren, in denen sie nur geringe Gewinne erwirtschaften oder gar Verluste machen, für die dann notwendige Entnahmen Steuern über dem Höchststeuersatz entrichten.
Weiter erklären ZDH und HDE: Da sich die Bildung der Thesaurierungsrücklage zudem nur rechnet, wenn diese mindestens 11 Jahre unangetastet im Betrieb verbleibt, hat die jetzt vorgesehene Entnahmereihenfolge zur Folge, dass sich kaum ein Unternehmen auf ein solches finanzielles Risiko einlassen kann. Steuerberater raten ihren Mandanten bereits flächendeckend von diesem Instrument ab, das grundsätzlich für 2 Drittel aller Personenunternehmen zur Verfügung stehen könnte. Nämlich allen mit einer effektiven Steuerbelastung oberhalb von 30 Prozent. Bei einem ledigen Personenunternehmer wird diese Marke bereits ab einem Einkommen von 25.000 Euro, bei einem Verheirateten oberhalb von 50.000 Euro überschritten. Damit diesen Mittelständlern der Weg zur Nutzung der Thesaurierungsrücklage erschlossen wird, bedarf es einer veränderten Verwendungsreihenfolge, nach der Entnahmen immer auch aus bereits voll versteuertem Kapital getätigt werden können.
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