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Der Urlaubsanspruch könnte bleiben

Europäischer Gerichtshof prüft Konformität / Urlaubstage blieben dann erhalten


Frankfurt (p/kh). Das Jahr neigt sich dem Ende zu und damit verfallen am 31. Dezember die bisher nicht genommenen Urlaubstage. Dies ist im deutschen Arbeitsrecht so verankert. Was die Arbeitnehmer ärgert, freut den Arbeitgeber, denn nicht genommene Urlaubstage wirken sich wie unbezahlte Überstunden positiv auf das Betriebsergebnis aus.

Dies könnte sich jedoch ändern, denn eine Richtlinie der EU (2003/88/EG) sieht eine zeitliche Befristung des Urlaubsanspruches nicht vor. Ob eine Befristung von Urlaubsansprüchen durch nationale Gesetze erlaubt ist, daran zweifeln eine ganze Reihe von Juristen inzwischen erheblich.

Derzeit prüft der Europäische Gerichtshof (EuGH), ob der in Deutschland übliche Verfall von Urlaubstagen mit dem Europarecht konform ist.

Bislang erlischt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub jeweils am 31.12. des Jahres. Ausnahme: Tritt der Arbeitnehmer beispielsweise krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht an oder verhängt der Chef wegen eines Großauftrags einen Urlaubs-Stopp, so können die Urlaubstage bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. So sieht es das deutsche Urlaubsrecht und die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor.

Das Düsseldorfer Landesarbeitsgericht hat dies nun mit Vorlagebeschluss vom 6. August 2006 (Az.: 12 Sa 486/06) in Frage gestellt und zur Prüfung an den Europäischen Gerichtshof verwiesen. Sollte der EuGH eine Anpassung an das Europarecht entscheiden, so müssten sich Unternehmen in Zukunft darauf einstellen, dass sie langfristig finanziell mit noch offenen Urlaubsansprüchen konfrontiert sein werden, da ihre Mitarbeiter den bezahlten Urlaub in die nächsten Jahre „mitnehmen“ können. Da kann je nach Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum ganz schön was zusammen kommen.

Grundsätzlich fällt es dabei bereits heute unter die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, dass die Mitarbeiter ihren Urlaub auch tatsächlich nehmen und auch nehmen können. Es gibt aber wohl in jedem Unternehmen und auch wohl in den meisten Backbetrieben mindestens einen, der jedes Jahr Urlaubstagesammel-König ist.

Sollte der EUGH die zeitliche Befristung des Urlaubsanspruches aufheben, kann das unter Umständen für die Arbeitgeber ein teures Vergnügen werden, spätestens bei der Verrentung.


Artikel vom 30.11.2006
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