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Bezahlt nach Posttarifen?

Postagenturen: Verkäuferin könnte unter Tarif fallen


Berlin (hk). Der Post-Mindestlohntarifvertrag soll für allgemein verbindlich erklärt werden. Das hat direkte Auswirkungen auch auf die Postagenturen in den Backhandwerken. Ein allgemein verbindlicher Post-Mindestlohntarifvertrag würde nach Ansicht des Hauptverbandes des Einzelhandels in die Tarifzuständigkeit der Postpartner eingreifen. Über 10.000 Postagenturen und Post-Service-Shops werden nicht von der Post AG betrieben, sondern von Gewerbetreibenden geführt. Diese setzen hierfür eigenes Personal ein, das ansonsten aber überwiegend im Verkauf tätig ist.

Der Mindestlohn-Tarifvertrag des Arbeitgeberverbandes Postdienste sieht nun vor, dass der Tarifvertrag für alle Betriebe Anwendung findet, die gewerbsmäßig Briefsendungen befördern, „unabhängig vom Anteil dieser Tätigkeit an der Gesamttätigkeit des Betriebes“.

Damit würde faktisch auf das Arbeitsverhältnis einer Verkäuferin der Post-Tarifvertrag statt dem Tarifvertrag des Gewerbetreibenden Anwendung finden, nur weil sie im Lauf des Tages in der Postagentur ein paar Briefe annimmt.

Die Deutsche Post zahlt einem Gewerbebetrieb in der Regel eine Basisvergütung von 760 Euro im Monat für die Annahme und Weiterleitung von Briefsendungen. Das reicht nicht einmal aus, auch nur eine einzige Vollzeitkraft nach dem Post-Mindestlohntarifvertrag zu bezahlen.


Artikel vom 18.10.2007
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