Recht & Steuer
Bäckerei muss abgebrochenen Zahn doch nicht bezahlen
Iserlohn/Karlsruhe (p). Mit Kernen im Gebäckteilchen ist zu rechnen. Das steht nach drei Urteilen fest. Zuerst hatte sich das Amtsgericht Iserlohn mit dem Kern im Kirschtaler beschäftigt, dann urteilte das Landgericht Hagen und nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) sogar entschieden, wie „Der Westen“ berichtet.
Beim Biss in den Kirschtaler einer Iserlohner Bäckerei-Filiale erwischte ein Kunde einen eingebackenen Kirschkern so unglücklich, dass ein Zahl abbrach. Beim Zahnarzt war dann eine neue Krone fällig. Für deren Kosten forderte er neben Schmerzensgeld von der Bäckerei alles in allem 435,60 Euro.
„Die wollten mich mit einem Zehn-Euro-Gutschein abspeisen”, ereiferte sich der Pensionär. Er nahm sich einen Rechtsanwalt und zog vor Gericht. Den „Rechtsstreit des verlorenen Zahnes” hat Günter Hilger nach zwei Siegen verloren. Sein „Kirschkern-Fall” beschäftigte das höchste deutsche Gericht, den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Zuvor hatte er vor dem Amtsgericht Iserlohn und dem Landgericht Hagen gesiegt. Dem Mann stehe Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, befanden die Richter in Iserlohn und Hagen übereinstimmend. Da ein vergleichbarer Fall in Deutschland noch nicht entschieden wurde, hat das Landgericht Hagen wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Davon hat die beklagte Bäckerei Gebrauch gemacht – mit Erfolg. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes sind die bisherigen Entscheidungen hinfällig. Nach der Revisionsentscheidung hat der BGH nun die Klage in allen Instanzen zurückgewiesen.
Die Geschäftsführung der Bäckerei kam mit ihrer Argumentation durch: Die Kontrolle der verwendeten Kirschen sei ihr nicht zuzumuten. Da es sich um ein Naturprodukt handele, sei mit Kernen zu rechnen, so dass kein Produktfehler vorliege. Die Kirschen durch einen Durchschlag zu sieben, sei unverhältnismäßig teuer, da hierfür eine weitere Person angestellt werden müsste. Nach Ansicht der Bäckerei müsse sie nicht auf die Gefahr hinweisen, dass Kirschen noch Kerne enthalten können, da diese Gefahr etwa auch bei im Handel erhältlichen entsteinten Kirschen bestehe.
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