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Backverlust einkalkulieren reicht aus

Backwaren über 250 g Gewicht müssen nach dem Backen nicht nachgewogen werden


Koblenz (ke). In zweiter Instanz hat das Oberlandesgericht Koblenz jetzt über eine Fall verhandelt, der für Filialbäckereien von besonderer Bedeutung ist.

Im Frühjahr hatte das Schwerpunktgericht für Lebensmittelrecht eine im Raum Bad Kreuznach ansässige Großbäckerei mit eigenen Backshops zu Geldbußen verurteilt, weil das Unternehmen die Brotgewichte an seinen Aufbackstationen nicht eine Stunde nach Backofenentnahme noch einmal kontrollierte. Weitere Eichämter schlossen sich diesem Verfahren an. Sie vertraten die Ansicht, dass bei allen aus Aufbackstationen stammenden Backwaren, die pro Einzelstück mehr als 250 Gramm wiegen, Gewichtskontrollen mit geeichten Waagen vorgenommen werden müssten. Die Eichämter forderten, dass fertigte Backwaren als Muster zurückgelegt und eine Stunde nach dem Backprozess nach statistischen Verfahren stichprobenartig nachgewogen werden müssten, und sie bekamen in erster Instanz Recht.

Dagegen erhoben die Anwälte des Beklagten Rechtsbeschwerde, die jetzt in Koblenz verhandelt wurde. Sie argumentieren damit, dass die Füllmengenkontrolle bereits bei der Herstellung des Teiglings bzw. halbgebackenen Baguettes vorgenommen wird, und dabei der Backverlust bereits einkalkuliert ist. Das sei, so die Anwälte, durchaus konform mit den Vorschriften, die besagen: Unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts wie Brot, Kleingebäck und Feine Backwaren, die nach Gewicht in den Verkehr gebracht werden, dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, dass ihr Gewicht zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht nicht unterschreitet. Dabei werde nicht festgelegt, wie man diese Vorschrift einhalte, ob mit Maßnahmen in der Produktion oder am Abbackstandort.

Die Richter am Oberlandesgericht Koblenz stimmten den Anwälten der Bäckerei zu und erklärten, dass kein Verstoß gegen die eichrechtlichen Pflichten aus der Fertigverpackungsverordnung vorliege. Bei den vorgebackenen Backwaren der betroffenen Firma handele es sich um bereits fertig gestellte Backwaren, nicht um Zwischenprodukte, aus denen Backwaren erst hergestellt werden sollen. Lediglich das vom Kunden vorzunehmende Aufbacken der Backwaren wird von den Backshops übernommen. Dem komme aber keine entscheidende Bedeutung zu. Deshalb sei die Kontrolle im Backbetrieb entscheidend und eine zweite nach der Backstation nicht erforderlich.


Artikel vom 10.01.2008
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