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BGN-Information zum Arbeitsentgelt

Korrekte Berechnung der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge


Mannheim (p). Auf Ihren Internetseiten hält die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) einen Stichwortkatalog bereit, der Mitgliedsunternehmen bei der Zuordnung unterstützen soll, welche Einnahmen im Einzelnen zum Arbeitsentgelt zu rechnen sind und wie Sachbezüge bewertet werden.

Das Arbeitsentgelt ist ein wesentlicher Faktor zur Festsetzung der Höhe der an die Berufsgenossenschaft abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Nach dem Sozialgesetzbuch sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht, wie sie bezeichnet sind, ob sie als Geld- oder Sachbezüge oder ob sie direkt aus der Beschäftigung heraus oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die Arbeitsentgeltverordnung stellt dabei den Grundsatz auf, dass alle steuerpflichtigen Einnahmen zum nachweispflichtigen Entgelt zählen. Der Höchstbetrag des nachweispflichtigen Arbeitsentgelts je Beschäftigten im Kalenderjahr beträgt derzeit 62.400 Euro.

Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Die BGN hält deshalb auf ihren Internetseiten einen Arbeitsentgeltkatalog bereit. Alphabetisch sind 276 Stichworte aufgelistet, die Mitgliedsunternehmen bei der Zuordnung unterstützen sollen, welche Einnahmen im Einzelnen zum Arbeitsentgelt zu rechnen sind.

Informationen:

http://mitgliedschaft.portal.bgn.de/8668/19813


Artikel vom 09.12.2009
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