Aktuell

Auch Kleinstbetriebe jetzt in der Pflicht

ASD der BGN: Neuregelung der Beitragsklassen / Nachweis innerhalb von 6 Monaten


Mannheim (p). Mit der Neuregelung der Beitragsklassen ihres Arbeitsmedizinischen Dienstes betreibt die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) nach eigenen Angaben ein ganz wesentliches Stück Bürokratieabbau. Langwierige Verwaltungsprozesse wie Satzungsänderung und Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt (BVA) werden entfallen. Statt dessen wird der BGN-Vorstand künftig die Beitragsklassen in einer Richtlinie erlassen. Der ASD*BGN wird also bei der Gestaltung seiner Beitragsklassen flexibler.

Außerdem können durch Satzungsänderungen bedingte Konsequenzen schneller und effizienter berücksichtigt werden. Um den Vorgaben des Gesetzgebers aus dem Arbeitssicherheitsgesetz hinsichtlich der Betreuungsverpflichtung zu genügen, sieht die Satzung der BGN (º 42) jetzt nämlich vor, dass nicht wie bisher nur Unternehmer mit mehr als 10 Beschäftigten, sondern zunächst auch alle Unternehmer von Kleinstbetrieben (10 Beschäftigte oder weniger) vom ASD*BGN betreut werden, wenn sie ihren Verpflichtungen aus der BGV A2 im Zusammenhang mit der BGN-Branchenbetreuung nicht nachkommen.

Befreiung nur bei Nachweis

Diese Pflichtmitgliedschaft im ASD*BGN zu vermeiden, ist einfach: Wer innerhalb eines halben Jahres nach Fristbeginn der BGN schriftlich nachweist, dass er seiner Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung nachkommt, wird dem ASD nicht angeschlossen. Die Frist beginnt jeweils am Ersten des Folgemonats in dem der Zuständigkeitsbescheid der BGN ergeht. Wer also zum 1. Juli 2005 Mitgliedsbetrieb der BGN war, der hat bis zum 1. Januar 2006 Gelegenheit, den entsprechenden Nachweis schriftlich zu erbringen. Neu ist diese Regelung aber nur für Kleinbetriebe und wer den Nachweis bereits erbracht hat, den betrifft dies natürlich auch nicht. Am Besten, und der BGN am liebsten, ist es, wenn betroffene Unternehmer sich sofort melden (Tel.: 0621/44563535).

Die Verwaltungsprozesse wurden im Übrigen durch einen pauschalen Mindestbeitrag (wenn die Mitgliedschaft nach sechs Monaten in Kraft getreten ist!) gestrafft. Ganz gleich, ob ein Unternehmer in den ersten Wochen seiner Mitgliedschaft die Nachweise für einen Austritt erbringt oder ob er das erst später tut; der Verwaltungsaufwand ist derselbe und gerade bei kurzen Mitgliedschaften über den Beitrag nicht zu decken. Der Pauschalbetrag (35 Euro/Jahr) vereinfacht die Verwaltungsprozesse erheblich.


Artikel vom 28.07.2005
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