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Lebensmitteltafeln
Die Umsatzsteuerregel für Backwaren, die Tafeln gespendet werden, stößt auf massive Kritik und ruft zynische Kommentare hervor.
Umsatzsteuer auf gespendetes Brot? (wir berichteten). Thomas Damm hat es zuerst nicht glauben wollen. Dann vergewisserte sich der Leiter der Lebensmitteltafel in Lohr. Fakt ist: Nach Paragraph 3, Absatz 1 b des Umsatzsteuergesetzes, fallen Backwaren oder andere Sachzuwendungen, die an Tafeln abgegeben werden, unter die Steuerpflicht. „Das Gesetz ist ein Schlag ins Gesicht der über 50.000 ehrenamtlich Helfer mit über 850 Tafeln“, sagt Damm. Seine zynische Botschaft nach Berlin: „Danke, Herr Finanzminister, für diesen tollen Paragraphen!“
Damm protestiert in einem öffentlichen Schreiben gegen die Steuerregel. „Die Tafeln wären gar nicht notwendig, würden sich die Herren und Damen Politiker um die Menschen kümmern. Aber für diese ist es wichtiger, in Europa und der Welt gut da zu stehen – als Geldgeber“, kritisiert er. Es sei unbegreiflich, für Lebensmittel, die verschenkt werden, Steuern zu erheben, und für die gleichen Waren, die auf dem Müll landen, nichts zu verlangen. Thomas Damm: „Am besten wäre es doch, unsere Sponsoren werfen alles in den Müll, dieser wird dann auf die Müllkippe gefahren und diese wird umbenannt in Tafel. Und die bedürftigen Menschen suchen sich ihre Lebensmittel dann zusammen.“
Landesweit regt sich inzwischen Widerstand gegen den Umsatzsteuerparagrafen. Vertreter von Handwerksorganisation, Tafeln und auch Politiker machen sich dafür stark, die Regelung zu kippen. Gemeinsames Ziel sei es, „dass die Spende noch genießbarer Lebensmittel ebenso wenig besteuert wird wie deren Entsorgung“, betont der Vorsitzende des Bundesverbandes der Deutsche Tafeln, Gerd Häuser. Gesprächstermine mit Verantwortlichen seien bereits vereinbart. Häuser weist darauf hin, dass der Paragraf „in den meisten Fällen“ in der Praxis nicht angewendet wird.
Das Gegenteil erlebt seit Jahren der sächsische Bäckermeister Roland Ermer. Nachdem der Fiskus zum ersten Mal seine Spendenquittungen von den Tafeln unter Lupe genommen hatte, musste er rückwirkend für drei Jahre Umsatzsteuer nachzahlen. Inzwischen zahlt Ermer regelmäßig. „Ich gebe jedes Jahr Backwaren im Wert von rund 14.000 Euro an Tafeln ab“, sagt der Chef eines kleinen Betriebs. Steuerlast? „Tausend Euro.“
Das Bundesfinanzministerium hat gegenüber der ABZ die Punkte erläutert, die sich aus dem Paragrafen ableiten:
1. Gibt eine Bäckerei kostenlos Backwaren an eine Lebensmitteltafel ab, so wird diese Entnahme umsatzsteuerrechtlich als Sachspende bewertet.
2. Diese unentgeltliche Wertabgabe unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer.
3. Keine Umsatzsteuer fällt an, soweit die Backwaren ganz oder zum Teil nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.
4. Keine Umsatzsteuer fällt auch dann an, wenn es sich um ein Geschenk von geringem Wert handelt. Das ist der Fall, wenn beispielsweise die Geschenke, die einer Person geschenkt werden, im Jahr den Wert von 35 Euro nicht überschreiten. „Person“ dürfte hier in der Regel die Tafel sein.
5. Bei selbst hergestellten Waren – was bei Bäckereien ja in der Regel der Fall ist – sind die unentgeltlichen Wertabgaben regelmäßig nach den Selbstkosten zu bemessen.
