Prisma

Nur der Chef darf sonntags backen

Urteil des Landgerichts in Tirol: Auslieferung per Privat-Pkw oder Taxi möglich


Innsbruck (ke). Einem aktuellen Urteil des Landgerichts zufolge, darf im Tourismusland Tirol nur der Bäckermeister selbst am Sonntag frisches Brot herstellen und privat zustellen. Ein Bäckermeister hatte einen Kollegen auf Unterlassung verklagt, weil dieser sonn- und feiertags frische Semmeln an Betriebe ausgeliefert hatte.

Das Argument des Klägers: „Durch diese unerlaubte Verkaufstätigkeit wird einem Konkurrenten vor Ort faktisch eine Sieben-Tage-Woche aufgezwungen. Er sah durch das geschäftstüchtige Treiben seines Kollegen die sozialen und familiären Bedürfnisse eines Bäckers mit Füßen getreten. Das Gericht gab dem Kläger Recht und verurteilte den Beklagten wegen unlauteren Wettbewerbs gegenüber Bäckerkollegen.

Obwohl der geklagte Bäcker argumentierte, dass er auch über eine Gastgewerbekonzession verfüge und für die umfassende Bedienung seiner Gäste sorgen müsse, wurde der Klage stattgegeben.

Der Beklagte hatte für die Transporte der sonn- und feiertäglichen Brotlieferungen seinen Firmenwagen benutzt, was sich durch Fotos des Lieferwagens bestätigte. Der Landesgericht-Zivilrichter entschied nach Auswertung verschiedener Verordnungen: Wer eine Bäckerei betreibt und sonn- sowie feiertags Brot backen möchte, muss dies selber tun. Er darf bei seiner Arbeit weder durch Bäcker noch durch Verkaufspersonal unterstützt werden, die einem Anstellungsverhältnis unterliegen.

Auch die Belieferung von Kunden mit solch einem Feiertagsbrot darf nur im Privat-Pkw oder per Taxi erfolgen, da die Zustellung am Sonntag per Firmenauto ein sittenwidriges Verhalten nach außen dokumentiert.


Artikel vom 17.03.2006
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